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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.09.2001
Aktenzeichen: BLw 16/01
Rechtsgebiete: LwVG
Vorschriften:
LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4 | |
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1 | |
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 2 | |
LwVG § 44 | |
LwVG § 45 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
13. September 2001
in der Landwirtschaftssache
betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 13. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den undatierten, auf mündliche Verhandlung vom 16. und 26. März 2001 ergangenen Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 43.440,30 DM.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin macht als Alleinerbin ihres 1994 verstorbenen Ehemannes Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz wegen dessen Mitgliedschaft in der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin geltend. Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag auf Zahlung von 94.431,76 DM nebst Zinsen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihm in Höhe von 43.440,30 DM nebst Zinsen stattgegeben. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde erstrebt die Antragsgegnerin die Wiederherstellung der Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor (dazu näher BGHZ 89, 149 ff).
1. Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, das Beschwerdegericht sei von einer eigenen Entscheidung (OLG Naumburg, 2 Ww 46/97) abgewichen - von ihr als "Willkürbeschwerde" bezeichnet -, erfüllt dies nicht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG. Daß der Senat die gegen diese Entscheidung eingelegte Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen hat (Beschl. v. 6. Mai 1999, BLw 60/98), läßt eine etwaige Abweichung des Beschwerdegerichts von der eigenen Entscheidung nicht zugleich als Abweichung von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes erscheinen; denn der Bundesgerichtshof nimmt zur Sache, wenn er die Rechtsbeschwerde als nicht statthaft verwirft, nicht Stellung.
2. Die Antragsgegnerin legt auch keine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG der angefochtenen Entscheidung von dem Beschluß des Oberlandesgerichts Dresden vom 20. Oktober 1998 (WLw 1112/98) dar. Weder hat das Oberlandesgericht Dresden einen allgemeinen Rechtssatz zur Frage der Amtsermittlung aufgestellt, noch hat das Beschwerdegericht zur selben Frage einen abweichenden Rechtssatz begründet. Ob die beiden Gerichte unterschiedliche Anforderungen im Einzelfall zugrunde gelegt haben, bedarf nicht der Prüfung. Darin läge keine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG.
3. Soweit schließlich der Vorwurf anklingt, das Beschwerdegericht habe gebotene Hinweise unterlassen und überreichte Unterlagen nicht hinreichend zur Kenntnis genommen, so macht auch eine damit erhobene Rüge des Verstoßes gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs die Rechtsbeschwerde nicht zulässig (vgl. Senatsbeschl. v. 27. Februar 1997, BLw 2/97, AgrarR 1997, 319 m.w.N.).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Das Gesetz sieht keine Möglichkeit vor, den Verfahrensbevollmächtigten der Rechtsbeschwerdeführerin die Kosten des ersichtlich ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche der Beteiligten zu 1 gegen ihre Verfahrensbevollmächtigten werden hiervon nicht berührt.
Ende der Entscheidung
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