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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.11.2007
Aktenzeichen: BLw 16/07
Rechtsgebiete: LwVG
Vorschriften:
LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4 | |
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1 | |
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 2 | |
LwVG § 44 | |
LwVG § 45 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 23. November 2007
in der Landwirtschaftssache
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 23. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 26. Juli 2007 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1, der den übrigen Beteiligten auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 15.700 €.
Gründe:
I.
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 7. April 2005 erwarben die Beteiligten zu 3 und 4 von der Beteiligten zu 2 ein landwirtschaftlich genutztes, bis zum 30. September 2010 verpachtetes Grundstück zur Größe von 1,2859 ha für 15.700 €. Die Erwerber beabsichtigen, auf der Fläche nach dem Ablauf der Pachtzeit entweder eine Nutz- und Zierfischzucht oder eine Baumschule zu betreiben.
Während des Verfahrens zur Genehmigung des Vertrags (§ 2 Abs. 1 GrdstVG) bekundete die M. Landwirtschaft GmbH & Co. KG ihr Erwerbsinteresse und bot einen Kaufpreis von 5.400 € an.
Der Beteiligte zu 5 versagte daraufhin die Genehmigung, weil der Erwerb des Grundstücks durch die Beteiligten zu 3 und 4, die keine Landwirte sind, zu einer ungesunden Verteilung von Grund und Boden führe; denn es sei ein Haupterwerbslandwirt vorhanden, der zu dem Erwerb des Grundstücks zwecks Aufstockung seines Betriebs willens und in der Lage sei. Dagegen hat die Beteiligte zu 2 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, dem sich die Beteiligten zu 3 und 4 angeschlossen haben.
Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Antrag zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht - Landwirtschaftssenat - hat auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 die Genehmigung des Kaufvertrags erteilt.
Mit seiner - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde will der Beteiligte zu 1 die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung und des Genehmigungsbeschlusses erreichen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es indes.
1. Der Beteiligte zu 1 meint, das Beschwerdegericht sei in einem seiner Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten Rechtssatz gefolgt, der von einem in näher bezeichneten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Oberlandesgerichts Celle enthaltenen abstrakten Rechtssatz abweiche. Dazu verweist er auf eine nach dem Erlass des angefochtenen Beschlusses ergangene Verfügung des Beschwerdegerichts vom 1. August 2007, in welcher es eine erneute Erörterung der Sache abgelehnt hat.
Darauf kann eine Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht gestützt werden. Vielmehr muss der Rechtsbeschwerdeführer die von der zum Vergleich herangezogenen und von der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwieweit beide Entscheidungen dieselbe Rechtsfrage verschieden beantworten und dass die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (Senat, BGHZ 89, 149, 151). Daran fehlt es hier. Denn der Beteiligte zu 1 zeigt nicht einen von dem Beschwerdegericht aufgestellten abstrakten Rechtssatz auf, der von einem in den Vergleichsentscheidungen enthaltenen Rechtssatz abweicht. Vielmehr rügt er die Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), der allgemeinen Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) und des Untersuchungsgrundsatzes (§ 12 FGG i.V.m. § 22 LwVG). Das begründet jedoch nicht die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde. Denn der Hinweis auf eine möglicherweise fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall reicht nicht aus (Senat, Beschluss vom 19. Februar 2004, BLw 24/03, NL-BzAR 2004, 192, 193). Ob dem Beschwerdegericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, ist nämlich für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Belang; ein solcher Fehler macht - für sich genommen - das Rechtsmittel nicht statthaft (st. Senatsrechtsprechung, siehe schon BGHZ 15, 5, 9 f.; Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).
2. Weiter meint der Beteiligte zu 1, die angefochtene Entscheidung weiche auch von dem Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. Juni 1973 (Wb 6/73) ab. Er zeigt jedoch wiederum keinen von dem Beschwerdegericht aufgestellten abstrakten Rechtssatz auf, der von dem in der Vergleichsentscheidung enthaltenen Rechtssatz, auch nachträgliche Entscheidungsgründe seien bei der Versagung zu berücksichtigen, abweicht. Vielmehr hält er die von dem Beschwerdegericht in der Verfügung vom 1. August 2007 vertretene Ansicht für fehlerhaft, dass es hier keiner weiteren Feststellungen bedurft habe. Das reicht - wie ausgeführt - für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht aus.
3. Dasselbe gilt für die nach Ansicht des Beteiligten zu 1 vorliegende Abweichung der angefochtenen Entscheidung von dem Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. Juni 1977 (Wb 5/76). Nicht die Abweichung, sondern nur die vermeintlich fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Beschwerdegericht wird aufgezeigt.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Ende der Entscheidung
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