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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.10.1998
Aktenzeichen: BLw 16/98
Rechtsgebiete: LPGG, LwAnpG


Vorschriften:

LPGG 1959 § 24
LwAnpG § 44 Abs. 1 6 F. 3. Juli 1991
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BLw 16/98

vom

23. Oktober 1998

in der Landwirtschaftssache

betreffend die Zahlung einer Abfindung nach dem LwAnpG

LPGG 1959 § 24; LwAnpG § 44 Abs. 1, 6 F: 3. Juli 1991

a) Das abfindungsrelevante Eigenkapital ist nicht der betriebswirtschaftlich ermittelte "wahre Unternehmenswert", sondern das Eigenkapital, das sich bei einer an den Bilanzierungsvorschriften des DMBilG orientierten Bewertung aller Vermögensgegenstände und Schulden unter Berücksichtigung etwaiger stiller Reserven und notwendiger Hinzurechnungen oder Kürzungen ergibt (Bestätigung und Fortführung des Senatsbeschl. v. 8. Mai 1998, BLw 18/97, WM 1998, 1643 = AgrarR 1998, 249).

b) Ist der Erblasser vor dem 1. Januar 1976 gestorben und von einem LPG-Mitglied sowie Nichtmitgliedern beerbt worden, so gilt der Inventarbeitrag als von dem Mitgliedserben eingebracht, sofern jener mit der LPG nicht abgerechnet und über die landwirtschaftliche Nutzfläche ein Kreispachtvertrag nicht abgeschlossen wurde.

BGH, Beschl. v. 23. Oktober 1998 - BLw 16/98 - OLG Dresden AG Oschatz


Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 23. Oktober 1998 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel sowie die ehrenamtlichen Richter Gose und Komp

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen der Beschluß des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 10. Februar 1998 insoweit aufgehoben, als die Antragsgegnerin verpflichtet wird, an die Antragsteller mehr als 142.875,76 DM zu zahlen. Im übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Die Gerichtskosten fallen in I. Instanz zu 34,35% der Antragsgegnerin, und im übrigen den Antragstellern zur Last. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der II. Instanz fallen zu 46,29 % und die des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu 53,65 % der Antragsgegnerin, im übrigen den Antragstellern zur Last.

Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 266.308,03 DM.

Gründe

I.

Die Antragsteller sind die Kinder von G. K. und seiner Ehefrau H. (Erblasserin) sowie die Enkel von T. K. und seiner Ehefrau C..

T. K. brachte seinen landwirtschaftlichen Betrieb mit einer Fläche von 40,38 ha in die LPG Z. ein. Er verstarb am 22. Januar 1969 und wurde je zur Hälfte von seiner Ehefrau C. sowie seinem Sohn G. beerbt, die beide ebenfalls Mitglieder der LPG waren. G. hatte seinen eigenen landwirtschaftlichen Betrieb mit einer Fläche von 34,22 ha ebenfalls eingebracht. Er verstarb am 8. Mai 1973 und wurde zu je einem Viertel von seiner Ehefrau H. - LPG-Mitglied - sowie seinen Kindern, den Antragstellern, beerbt, die nicht Mitglieder der LPG waren. Fortan wurde H. K. als Land- und Inventareinbringerin geführt.

C. K. verstarb am 12. November 1974 und wurde von den Antragstellern zu je einem Drittel beerbt. H. K. erklärte mit Schreiben vom 25. November 1990 die Kündigung ihrer Mitgliedschaft und teilte mit, daß die Erbengemeinschaft K. alle sich aus der unentgeltlichen Nutzung der landwirtschaftlichen Güter von G. und T. K. ergebenden Ansprüche geltend mache. Sie verstarb am 30. Juli 1994 und wurde von den Antragstellern beerbt. Diese haben erstinstanzlich zuletzt beantragt, die Antragsgegnerin zur Zahlung einer Abfindung von 415.967 DM zu verurteilen.

Das Landwirtschaftsgericht hat dem Antrag in Höhe von 308.667 DM und das Oberlandesgericht hat ihm in Höhe von 266.308,03 DM stattgegeben. Hiergegen richtet sich die - zugelassene - Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist teilweise begründet.

1. Ohne Erfolg wendet sie sich allerdings gegen die von dem Beschwerdegericht bejahte Aktivlegitimation der Antragsteller. Denn als Erben nach ihrer Mutter, H. K. , stehen ihnen gemäß § 51 a Abs. 1 LwAnpG 1991 auch die Ansprüche gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 LwAnpG 1991 zu.

a) H. K. war seit 15. Dezember 1979 Mitglied der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin und ist infolge des Kündigungsschreibens vom 25. November 1990 gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 LwAnpG Ende Dezember 1990 ausgeschieden. Die in ihrer Person gemäß § 51 a Abs. 1 LwAnpG entstandenen Verzinsungsansprüche gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG beschränken sich, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, nicht auf die ihr nach der Eigentumslage zustehende Erbquote und auch nicht auf die Dauer der Nutzung seit dem Tod ihres Ehemannes G..

b) Wie der Senat bereits durch Beschluß vom 4. November 1994 (BLw 47/94, AgrarR 1995, 25, 26) entschieden hat, ist die in der zweiten Stufe nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG geschuldete Nutzungsvergütung nicht wie die Arbeitsleistung an die Person des Anspruchsberechtigten geknüpft, sondern an den eingebrachten Sachwert und die damit verbundene Nutzungsmöglichkeit. Deswegen ist für den Anspruch nicht auf die Eigentumslage, sondern auf die sich aus der Mitgliedschaft ergebende genossenschaftliche Rechtsstellung in bezug auf den eingebrachten Boden und den Inventarbeitrag abzustellen. Der Senat hat es daher für richtig gehalten, die Mitgliedszeit eines vor dem 16. März 1990 verstorbenen Erblassers mit der des Mitglieds-erben selbst dann zusammenzurechnen, wenn der Erblasser auch von LPG-Nichtmitgliedern beerbt wurde (Senatsbeschl. v. 4. November 1994, BLw 47/94, aaO). In Rede stand dabei allerdings ein Fall, in dem der Erblasser im Jahr 1986 verstorben war und von seiner Ehefrau als LPG-Mitglied und den Kindern als Nichtmitgliedern beerbt wurde. Demgegenüber liegen die hier in Betracht kommenden Erbfälle im Jahr 1969 (T.) und im Jahr 1973 (G.). Dies führt jedoch nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

Allerdings waren die Inventarbeiträge bis 1.1.1976 noch rückzahlbar, so daß beim Tode eines Mitglieds der Erbe, der selbst nicht Mitglied war, die Auszahlung verlangen konnte (§ 24 Abs. 3 LPGG 1959). War er dagegen Mitglied, galt das vom Erblasser eingebrachte Land und Inventar als von ihm eingebracht (§ 24 Abs. 2 LPGG 1959). Ist der Erblasser von Mitgliedern und Nichtmitgliedern beerbt worden, so sollte bei der Erbauseinandersetzung der eingebrachte Boden samt Inventarbeitrag den Mitgliedern übertragen werden (§ 24 Abs. 5 LPGG 1959), anderenfalls ein Kreispachtvertrag abzuschließen war. Sind Boden und Inventarbeitrag nicht - stillschweigend - auf den Mitgliedserben übertragen worden, ist andererseits aber auch keine Abrechnung erfolgt, weil § 24 Abs. 3 LPGG als überholt angesehen wurde (vgl. Arlt, Rechte und Pflichten der Genossenschaftsbauern, 1965, S. 427, 429), verbleibt es bei der gesetzlichen Fiktion des § 24 Abs. 2 LPGG 1959 zugunsten des Mitgliedserben. Denn der Inventarbeitrag war an die Bodenfläche gebunden und diese war durch das Mitglied auch dann einzubringen, wenn sie im Miteigentum oder im Eigentum von Familienangehörigen sowie in Gesamthandseigentum von Miterben stand und der LPG nicht über einen Kreispachtvertrag zur Bewirtschaftung zugeführt wurde. Deshalb trifft es nicht zu, daß das Erbenmitglied in bezug auf die genossenschaftliche Rechtsstellung des Erblassers erst durch § 45 Abs. 3 LPGG 1982 privilegiert wurde, wie die Rechtsbeschwerde meint. Im Unterschied zu dieser Regelung war es bis 1. Januar 1976 nur gesetzlich nicht ausgeschlossen, den Inventarbeitrag dem Mitgliedserben zu entziehen. Ist dies aber nicht geschehen, gilt nach § 24 Abs. 2 LPGG 1959 das vom Erblasser eingebrachte Inventar als vom Mitgliedserben eingebracht. Ist der Erblasser von mehreren LPG-Mitgliedern beerbt worden, kommt es für die Berechnung der Nutzungsvergütung darauf an, wer in der LPG als Land- und Inventareinbringer geführt wurde.

c) Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist nach dem Tod von T. K. im Jahr 1969 hinsichtlich dessen Betrieb allein sein Sohn G. in die Rechtsstellung des Land- und Inventareinbringers eingerückt. Diese tatrichterliche Würdigung ist nicht nur vor dem Hintergrund, daß die Ehefrau und LPG-Mitglied C. sich zu dieser Zeit bereits im Rentenalter befand, sondern auch deswegen möglich, rechtsfehlerfrei und deshalb für das Rechtsbeschwerdegericht bindend, weil Vater und Sohn ihre Betriebe nach dem gemeinsamen Übergabeprotokoll zusammen eingebracht haben und G. seinen Pflichtinventarbeitrag nur auf diese Weise erbringen konnte. Damit war G. K. nunmehr Land- und Inventareinbringer beider Betriebe. Diese Rechtsstellung ging mit seinem Tod im Jahr 1973 gemäß § 24 Abs. 2 LPGG 1959 auf seine Ehefrau H. als Miterbin über, weil die Antragsteller anders als die anderen Miterben nicht Mitglieder der LPG waren, eine Abrechnung mit ihnen nicht erfolgt und ein Kreispachtvertrag nicht abgeschlossen worden ist. Dementsprechend wurde sie nach der tatbestandlichen Feststellung des Beschwerdegerichts fortan auch als Land- und Inventareinbringerin geführt. Soweit die Antragsgegnerin dies mit Nichtwissen bestritten hat, ist ihr Vorbringen unzulässig (§ 138 Abs. 4 ZPO entsprechend).

2. Zu Recht hat das Beschwerdegericht weiterhin angenommen, daß der Anspruch auf Inventarverzinsung nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG 1991 unabhängig von einem Anspruch nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG 1991 besteht, so daß die im Juni 1990 erfolgte Rückzahlung der Inventarbeiträge zwar nicht den Bestand des Verzinsungsanspruchs berührt, wohl aber den Zeitraum der Verzinsung.

3. Maßgebend für die Berechnung des Anspruchs ist nach § 51 a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 44 Abs. 6 LwAnpG 1991 die Bilanz, die nach der Geltendmachung des Anspruchs aufzustellen war. Das Beschwerdegericht hat das Kündigungsschreiben der Erblasserin vom 25. November 1990 dahin ausgelegt, daß die darin ausdrücklich nur für die Erbengemeinschaft erfolgte Geltendmachung der Ansprüche die eigenen mit einschließt. Diese Auslegung ist naheliegend, jedenfalls aber rechtsfehlerfrei und deshalb für das Rechtsbeschwerdegericht bindend. Folglich ist der den Antragstellern zustehende Eigenkapitalanteil aufgrund der Bilanz zum 31. Dezember 1990 zu ermitteln.

4. Das Beschwerdegericht hat das Eigenkapital nach dem ausgewiesenen Bilanzkapital angesetzt. Dies ist rechtsfehlerfrei, wenn die Bilanz vorschriftsmäßig erstellt wurde, weil dann das ausgewiesene Kapital mangels entgegenstehender Anhaltspunkte das Mindesteigenkapital darstellt (Senatsbeschl. v. 8. Mai 1998, BLw 18/97, AgrarR 1998, 249 = WM 1998, 1643 m. Anm. Lohlein EWiR 1998, 659). Hieran ist trotz der Kritik von Köhne (AgrarR 1998, 310 ff) festzuhalten. Sie verkennt schon im Ansatz, daß es nicht um die Bewertung von "LPG-Nachfolgeunternehmen" geht, sondern um die Zuordnung des LPG-Vermögens zu verschiedenen Stichtagen. Die in Übereinstimmung mit anderen Stimmen in der Literatur (vgl. nur Gschwendtner, AgrarR 1998, 33, 44 ff; Heller, AgrarR 1998, 50 ff) vertretene allgemeine Auffassung, Bilanzwerte seien für eine Unternehmensbewertung unbrauchbar und Abfindungen müßten nach "Verwendungswerten" (Ertrags- oder Verkaufswerten, Köhne aaO S. 311) berechnet werden, stand in ihrer Allgemeingültigkeit in der Rechtsprechung des Senats nie in Frage, weil es hierauf im Rahmen der Auseinandersetzung des LPG-Vermögens nach § 44 LwAnpG nicht ankommt. Denn der Gesetzgeber der 1. Novelle zum Landwirtschaftsanpassungsgesetz hat die noch von der DDR-Volkskammer vorgeschriebene Beteiligung an dem Vermögen der LPG von dem ersten Entwurf an (BT-Drucks. 12/161) trotz mehrerer Änderungsanträge in § 44 Abs. 1 Satz 2 LwAnpG ausdrücklich als einen Anteil am Eigenkapital ausgestaltet und vorgeschrieben, daß das Eigenkapital auf Grund einer dem DM-Bilanzgesetz entsprechenden Bilanz zu ermitteln ist (§ 44 Abs. 6 LwAnpG). Die im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens eingebrachte Vorstellung, die Abfindungsansprüche nach einem Mittelwert zwischen dem Bilanzwert und dem Liquidationswert zu berechnen (vgl. Feldhaus, Ausschußsitzung v. 20. März 1991, Kurzprotokoll 4/46), ist ebenso wenig Gesetz geworden wie eine Orientierung der Wertbeteiligung an dem Ertragswert des Unternehmens. Wenn aber das abfindungsrelevante Eigenkapital aufgrund der Bilanz ermittelt werden soll, ist es zwar nicht das Eigenkapital i. S. des § 26 Abs. 1 DMBilG, wohl aber das Eigenkapital, das sich bei einer an den Bilanzierungsvorschriften des DMBilG orientierten Bewertung aller Vermögensgegenstände und Schulden unter Berücksichtigung etwaiger stiller Reserven und notwendiger Hinzurechnungen oder Kürzungen - nach Abzug des in § 44 Abs. 6 Satz 2 LwAnpG genannten Betrages - ergibt. Dieses Eigenkapital hat mit dem betriebswirtschaftlich ermittelten Unternehmenswert nichts zu tun (Brühmüller/Janakiew, AgrarR 1998, 299, 302). Die Eigenkapitalermittlung und die Bewertung des Unternehmens als Gesamtheit unterscheiden sich nach Anlaß, Ziel und Bewertungsmethode grundlegend. Eine Unternehmensbewertung kommt, wie der Senat mit dem Beschluß vom 8. Mai 1998 entschieden hat, allenfalls für eine im Rahmen der Bemessung von Abfindungen mögliche Kontrollrechnung in Betracht, ob der Unternehmenswert das Eigenkapital übersteigt.

Gegenüber der eindeutigen Regelung in § 44 LwAnpG läßt sich - entgegen der Annahme von Krebs (NL-BzAR 1998, 340, 342) - auch aus der Zielsetzung des § 3 LwAnpG nichts anderes herleiten. Die Vorschrift bestimmt nicht die Mittel der Umsetzung. Diese sind in bezug auf die Vermögenszuordnung als Voraussetzung jeder Fortführung des Unternehmens in anderer Rechtsform in § 44 LwAnpG klar bestimmt. Danach ist der als Anteil am Eigenkapital ausgestaltete Wert der Beteiligung an der LPG an den für die Bilanzierung vorgeschriebenen Werten ausgerichtet. Da diese aufgrund des geltenden Vorsichtsprinzips (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 DMBilG) ein realistisches Bild der Vermögens- und Finanzlage des Unternehmens widerspiegeln und die Ertragslage für die Folgezeit zutreffend darstellen sollen (Budde/Forster, DMBilG, Vor §§ 6-18 Rdn. 4), hat der Senat sie bisher als "tatsächliche", "wahre" oder "Verkehrswerte" bezeichnet. Soweit nach § 44 Abs. 6 LwAnpG auf der Grundlage dieser Werte noch Ermittlungen anzustellen sind, können sie sich nur auf die Richtigkeit der Wertansätze und die Notwendigkeit von Hinzurechnungen oder Kürzungen des bilanziell ausgewiesenen Eigenkapitals beziehen (Brühmüller/Janakiew aaO S. 303). Ob es hierzu im Streitfall tatsächlich der in der Entscheidung vom 8. Mai 1998 als mögliches Verfahren in Betracht gezogenen Zerlegungstaxe bedarf (vgl. kritisch Brühmüller/Janakiew aaO S. 310), ist nicht von Bedeutung. Entscheidend ist, ob für jedes Wirtschaftsgut der "beizulegende" (Brühmüller/Janakiew aaO S. 305) Wert (Zeitwert, §§ 7 Abs. 1, 10 Abs. 1, 12 Abs. 4 DMBilG; Veräußerungswert, § 7 Abs. 5; Verkehrswert, §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 2; 11 Abs. 1 DMBilG; Kurswert, § 11 Abs. 2 DMBilG) richtig ermittelt worden ist, d.h. das Ergebnis einer bestimmten, mit dem Gesetz zu vereinbarenden Bewertungsmethode ist. Stehen zulässigerweise mehrere Bewertungsmethoden zur Verfügung, die zu unterschiedlichen Wertansätzen führen, so ist der "beizulegende" Wert unter Würdigung von deren Aussagefähigkeit in bezug auf die Verhältnisse auf dem Markt zu bestimmen (Senatsbeschl. v. 8. Mai 1998, BLw 18/97, aaO). Wird die Richtigkeit des Wertansatzes jedoch von keiner Seite in Zweifel gezogen, kann sie verfahrensrechtlich unterstellt werden, sofern die einzelne Position überhaupt schlüssig ist.

5. Daß die vorgelegte Bilanz vorschriftsmäßig erstellt und die bilanzierten Werte richtig ermittelt wurden, ist nicht in Zweifel gezogen worden und deswegen im Rechtsbeschwerdeverfahren zugunsten der Antragsgegnerin zu unterstellen. Mithin ist die vom Beschwerdegericht vorgenommene Berechnung des Eigenkapitals vom Ansatz her nicht zu beanstanden. Die gegen die Höhe erhobenen Rügen sind nur insoweit begründet, als der in der Bilanz ausgewiesene Jahresfehlbetrag von 1.055.963,54 DM nicht kapitalmindernd in Abzug gebracht wurde. Dagegen ist die Berücksichtigung der ausgewiesenen "Sonstigen Rückstellungen" in Höhe von 1.070.000,00 DM als Eigenkapital fehlerfrei. Die Rechtsbeschwerde vermag insoweit keinen Sachvortrag in den Tatsacheninstanzen aufzuzeigen, der es rechtfertigen könnte, die Rückstellungen abzuziehen. Ohne einen solchen Vortrag mußte das Beschwerdegericht davon ausgehen, daß die Antragsgegnerin ihr günstige Tatsachen nicht vorzubringen hat (vgl. Senatsbeschl. v. 9. Juni 1993, BLw 44/92, AgrarR 1993, 260), die Position also als freie Rücklage Eigenkapital ausweist (Brandenburgisches OLG, OLG-NL 1997, 155, 157). Mithin ist das von dem Beschwerdegericht errechnete Eigenkapital von 3.729.685,48 DM nur um den ausgewiesenen Jahresfehlbetrag von 1.055.963,54 DM auf 2.673.721,94 DM zu korrigieren. Nach Abzug des Gesamtbetrags der Inventar- und Fondsausgleichsbeträge in Höhe von 456.119,31 DM verbleibt demnach als verteilbares Eigenkapital auf der Stufe 2 der Vermögensauseinandersetzung ein Betrag von 2.673.721,94 DM - 456.119,31 DM = 2.217.602,63 DM x 0,8 = 1.774.082,00 DM. Hieraus ergibt sich für die Gesamtvergütungsansprüche nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG 1991 in Höhe von 2.848.370,24 DM ein Kürzungsfaktor von 0,6228. Für die Ansprüche nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 LwAnpG verbleibt ein restliches Eigenkapital von 2.217.602,63 DM ./. 1.774.082,00 DM = 443.520,60 DM x 0,5 = 221.760,30 DM. Soweit die Antragsgegnerin mit der Rechtsbeschwerde erstmals zusätzlich zu den bisher angegebenen Gesamtvergütungsansprüchen in der Stufe 2 noch einen Betrag von 280.371,43 DM für die Verzinsung der Fondsausgleichsbeträge in Ansatz gebracht sehen will, handelt es sich um neuen Tatsachenvortrag, der im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden kann (§ 27 Abs. 2 LwVG, § 561 ZPO).

Die Verzinsungsansprüche berechnen sich danach wie folgt:

a) Inventarverzinsung

Pflichtinventarbeiträge 34.129,50 DM

Überinventarbeiträge 1.832,22 DM

b) Bodenverzinsung 333.014,40 DM

Gesamtanspruch 368.976,12 DM

Gekürzt um 0,6228 verbleibt ein Verzinsungsanspruch von 229.798,32 DM.

6. In bezug auf den Abgeltungsanspruch nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 LwVG hat die Rechtsbeschwerde ebenfalls teilweise Erfolg, nämlich insoweit, als das Beschwerdegericht entgegen der von der Antragsgegnerin vorgelegten - nicht bestrittenen und vom Beschwerdegericht für die Ermittlung der Gesamtzahl der Arbeitsjahre herangezogenen - Berechnungsliste von 31 statt von 16 Arbeitsjahren ausgegangen ist. Der Anspruch beläuft sich daher auf 221.760,30 DM: 2054 x 16 = 1.727,44 DM.

7. Von dem hiernach bestehenden Gesamtanspruch von 231.525,76 DM verbleibt nach Abzug der erfolgten Rückzahlungen von 88.650,00 DM ein noch zu zahlender Betrag von 142.875,76 DM.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.



Ende der Entscheidung

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