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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.09.2000
Aktenzeichen: BLw 17/00
Rechtsgebiete: LwVG
Vorschriften:
LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4 | |
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 2 | |
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1 | |
LwVG § 44 | |
LwVG § 45 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
28. September 2000
in der Landwirtschaftssache
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 28. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt und Prof. Dr. Krüger - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom 12. Mai 2000 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 90.039,76 DM.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin macht Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz gegen die Antragsgegnerin in Höhe von zuletzt 90.039,76 DM nebst Zinsen geltend. Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Entscheidung aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landwirtschaftsgericht zurückverwiesen. Mit der Rechtsbeschwerde erstrebt die Antragsgegnerin die Wiederherstellung des den Antrag abweisenden Beschlusses des Landwirtschaftsgerichts.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG (dazu näher BGHZ 89, 149, 151) statthaft. Diese liegen jedoch nicht vor.
Die Rechtsbeschwerde verweist nicht auf eine von dem angefochtenen Beschluß abweichende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesgerichtshofes oder eines anderen Oberlandesgerichts. Ob das Beschwerdegericht - wie die Rechtsbeschwerde geltend macht - von einer eigenen Entscheidung (2 Ww 46/97) abgewichen ist, ist ohne Belang. Es kommt auch kein Widerspruch zu der von der Rechtsbeschwerde genannten Senatsentscheidung vom 6. Mai 1999, BLw 60/98, in Betracht, die auf die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung OLG Naumburg, 2 Ww 46/97, ergangen ist. Denn der Senat hat in jenem Verfahren die Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht - wie die Rechtsbeschwerde meint - "bestätigt", sondern die Rechtsbeschwerde lediglich als unzulässig verworfen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Das Gesetz sieht keine Möglichkeit vor, den Verfahrensbevollmächtigten der Rechtsbeschwerdeführerin die Kosten des ersichtlich ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche der Beteiligten zu 1 gegen ihren Verfahrensbevollmächtigten werden hiervon nicht berührt.
Ende der Entscheidung
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