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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.09.2002
Aktenzeichen: BLw 17/02
Rechtsgebiete: LwVG


Vorschriften:

LwVG § 44
LwVG § 45
LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 2
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BLw 17/02

vom

26. September 2002

in der Landwirtschaftssache

betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 26. September 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den undatierten, auf mündliche Verhandlung vom 7. November 2001 ergangenen Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg wird auf Kosten des Antragstellers, der der Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 43.367,27 €.

Gründe:

I.

Der Antragsteller macht im Wege des Stufenantrags Auskunfts- und Zahlungsansprüche gegen die Antragsgegnerin nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz geltend. Das Landwirtschaftsgericht hat den Auskunftsantrag abgewiesen. Die sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller seine Anträge weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen, die der Antragsteller verkennt (dazu näher BGHZ 89, 149 ff), liegen jedoch nicht vor. Der Antragsteller zeigt keinen Rechtssatz auf, den das Beschwerdegericht in Abweichung von einem Rechtssatz in einer Entscheidung der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG genannten Gerichte aufgestellt hätte. Das gilt insbesondere für die Senatsentscheidung vom 16. Juni 2000, BLw 19/99, WM 2000, 1762, zu der der Antragsteller die angefochtene Entscheidung im Widerspruch sieht. Selbst wenn ein solcher inhaltlicher Widerspruch bestünde, läge darin kein Abweichungsfall im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG (st. Senatsrspr., vgl. schon Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Das Gesetz sieht keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers die Kosten des ersichtlich ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen, obwohl ihm schon durch den Senatsbeschluß vom 31. Januar 2002, BLw 35/01 (in welchem Verfahren er Verfahrensbevollmächtigter der Rechtsbeschwerdeführerin war) die Unstatthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde bei der hier vorliegenden Sachlage vor Augen geführt wurde. Etwaige Ersatzansprüche des Antragstellers gegen seinen Verfahrensbevollmächtigten werden hiervon nicht berührt.

Ende der Entscheidung

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