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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.12.2007
Aktenzeichen: BLw 17/07
Rechtsgebiete: LwVG
Vorschriften:
LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4 | |
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 13. Dezember 2007
in der Landwirtschaftssache
betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 13. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG - ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Tenor:
Das Ablehnungsgesuch gegen die Richter des Landwirtschaftssenats des Bundesgerichtshofes wird als unzulässig verworfen, da es nicht erkennen lässt, aufgrund welcher konkreten Umstände die Besorgnis der Befangenheit gerechtfertigt sein soll.
Das Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers wird mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen, da eine vom Beschwerdegericht nicht zugelassene Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrages nur als Abweichungsrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bei der Entscheidung
über den geltend gemachten Wiederaufnahmegrund zulässig wäre (Senat, Beschl. v. 3. Mai 1957, V BLw 11/57, RdL 1957, 177, 178), wofür weder etwas vorgetragen noch ersichtlich ist.
Ende der Entscheidung
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