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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.10.2008
Aktenzeichen: BLw 17/08
Rechtsgebiete: LwVG, ZPO
Vorschriften:
LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4 | |
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1 | |
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 2 | |
ZPO § 114 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 9. Oktober 2008
in dem Rechtsstreit
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 9. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.
Da die Rechtsbeschwerde von dem Beschwerdegericht nicht zugelassen worden ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Daran dürfte es fehlen.
Eine die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde begründende Divergenz liegt nur vor, wenn das Beschwerdegericht in einem seine Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten Rechtssatz (Obersatz) gefolgt ist, der von einem in einer Vergleichsentscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG genannten Gerichte abweicht (Senat, BGHZ 89, 149, 151; std. Rspr.). Eine fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall - unterstellt, sie läge vor - ist nicht geeignet, den Rechtsmittelweg zu eröffnen (std. Rspr. des Senats, vgl. schon Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).
Dass die Rechtsbeschwerde eine Divergenz i.S. des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG aufzeigen könnte, liegt angesichts dessen, dass das Beschwerdegericht eine auf den Einzelfall bezogene auf das Rechtsinstitut der Verwirkung gestützte Entscheidung getroffen hat, fern. Der einzige abstrakte Obersatz, den das Beschwerdegericht in diesem Zusammenhang formuliert hat, ist der Ausgangspunkt, dass es in bäuerlichen Kreisen üblich sei, Unterhaltsforderungen alsbald einzufordern und laufend zu erbringen. Dass dieser Obersatz von einem abstrakten Obersatz einer Vergleichsentscheidung abweicht, ist nicht ersichtlich.
Ende der Entscheidung
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