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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.09.2001
Aktenzeichen: BLw 18/01
Rechtsgebiete: LwAnpG, LPGG 1959, LwVG


Vorschriften:

LwAnpG § 28 Abs. 2
LPGG 1959 § 24 Abs. 2
LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 2
LwVG § 44
LwVG § 45
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BLw 18/01

vom

13. September 2001

in der Landwirtschaftssache

betreffend einen Anspruch auf bare Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 LwAnpG

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 13. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 19. April 2001 wird auf Kosten des Antragstellers, der der Antragsgegnerin etwaige außergerichtliche Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 102.588 DM.

Gründe:

I.

Der Antragsteller macht Ansprüche auf bare Zuzahlung aus abgetretenem Recht seiner Mutter, hilfsweise der Erbengemeinschaft nach seinem Vater und gestützt auf ein eigenes Erbrecht nach seinem Vater, geltend. Das Landwirtschaftsgericht hat den auf Zahlung von 102.588 DM nebst Zinsen gerichteten Antrag abgewiesen. Die sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Antrag weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor (dazu näher BGHZ 89, 149 ff).

1. Der Antragsteller macht geltend, das Beschwerdegericht habe verkannt, daß seine Mutter in die sich aus der LPG-Mitgliedschaft seines Vaters ergebende genossenschaftliche Rechtsstellung eingetreten sei. Er zeigt aber keinen Rechtssatz eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofes auf, von dem das Beschwerdegericht abgewichen ist. Die zitierten Ausführungen des Oberlandesgerichts Naumburg im Beschluß vom 19. November 1999 (2 Ww 46/99) geben lediglich die Rechtslage nach § 24 Abs. 2 LPGG 1959 wieder, die das Beschwerdegericht nicht in Zweifel zieht. Auch eine Abweichung von Rechtssätzen, die der Bundesgerichtshof in den Beschlüssen vom 23. Oktober 1998 (BGHZ 139, 394, 396) und vom 16. Juni 2000 (BLw 12/99, WM 2000, 1760 = AgrarR 2001, 21) aufgestellt hat, kommt nicht in Betracht, da sie einen anderen Sachverhalt betreffen. Dort geht es um ein Einrücken in die genossenschaftliche Rechtsstellung infolge Erbgangs oder Einzelrechtsnachfolge im Wege vorweggenommener Erbfolge. Das Beschwerdegericht hat festgestellt, daß solche Umstände im vorliegenden Fall nicht gegeben sind.

2. Auf weitere Fragen kommt es nicht an. Sie würden erst entscheidungserheblich, wenn die Rechtsbeschwerde zulässig wäre.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.



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