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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.10.2003
Aktenzeichen: BLw 19/03
Rechtsgebiete: LwVG


Vorschriften:

LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 2
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BLw 19/03

vom

30. Oktober 2003

in der Landwirtschaftssache

betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 30. Oktober 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 15. Mai 2003 wird auf Kosten des Antragstellers, der der Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 20.500 €.

Gründe:

I.

Der Antragsteller macht aus abgetretenem Recht seiner verstorbenen Mutter einen Barabfindungsanspruch nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 LwAnpG gegen die Antragsgegnerin geltend. Das Landwirtschaftsgericht hat seinen Antrag auf angemessene Barabfindung, mindestens aber auf Zahlung von 37.234 DM zuzüglich einer angemessenen Vergütung für die von seiner Mutter und seinem Stiefvater geleisteten Arbeitsjahre abgewiesen. Seine sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen Antrag weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor (dazu näher BGHZ 89, 149 ff.).

Soweit die Rechtsbeschwerde einen Abweichungsfall im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG daraus herleiten will, daß das Beschwerdegericht unter Verletzung der von dem Bundesgerichtshof hierzu aufgestellten Grundsätze in einem Schweigen auf ein modifiziertes Angebot eine Annahme gesehen hat, so verkennt sie, daß diese Ausführungen nicht entscheidungserheblich sind. Das Beschwerdegericht geht nämlich - zusätzlich - von einer Annahme nach § 151 BGB aus.

Zwar meint die Rechtsbeschwerde, auch insoweit weiche das Beschwerdegericht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab. Das ist indes nicht der Fall. Ohnehin läge ein Abweichungsfall nur vor, wenn das Beschwerdegericht einen Rechtssatz aufgestellt hätte, der einem von dem Bundesgerichtshof vertretenen Rechtssatz widerspräche (BGHZ 89, 149 ff.). Solches zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Eine lediglich inhaltliche Abweichung, eine falsche Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die die Rechtsbeschwerde allein geltend macht, führt - für sich genommen - nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. schon Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328). Im übrigen liegt ein solcher Rechtsfehler aber auch nicht vor. Das Beschwerdegericht hat die Voraussetzungen des § 151 BGB nicht verkannt, die entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde und in Übereinstimmung mit dem von ihr zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs (vom 14. April 1999, VIII ZR 370/97, NJW 1999, 2179) auch und gerade gegeben sein können, wenn die Annahmeerklärung konkludent, z.B. durch Bewirkung der Leistung, erfolgt. Auf den Zugang dieser konkludenten Erklärung wird dann gem. § 151 BGB verzichtet.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.

Ende der Entscheidung

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