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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.10.2006
Aktenzeichen: BLw 19/06
Rechtsgebiete: LwVG
Vorschriften:
LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4 | |
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1 | |
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 2 | |
LwVG § 44 | |
LwVG § 45 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 26. Oktober 2006
in der Landwirtschaftssache
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 26. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 16. Mai 2006 wird auf Kosten des Antragstellers, der den anderen Beteiligten auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 321.825 €.
Gründe:
I.
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 15. Dezember 2004 verkaufte die Beteiligte zu 2 eine Teilfläche ihres Hofes von knapp 19,7 ha Größe zum Preis von 321.825 € an den Beteiligten zu 3. Der Beteiligte zu 1 erklärte rechtzeitig die Ausübung seines ihm früher von der Beteiligten zu 2 eingeräumten Vorkaufsrechts.
Das Amt für ländliche Räume versagte die Genehmigung des dadurch zwischen dem Beteiligten zu 1 und der Beteiligten zu 2 zustande gekommenen Kaufvertrags mit der Begründung, die Veräußerung der Flächen an den Beteiligten zu 1 führe zu einer ungesunden Verteilung des Grund und Bodens. Dagegen hat der Beteiligte zu 1 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.
Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat die Genehmigung versagt. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist erfolglos geblieben.
Mit seiner - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte zu 1 sein Ziel der Genehmigung des Kaufvertrags weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es jedoch.
1. Eine die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde begründende Divergenz liegt nur vor, wenn das Beschwerdegericht in einem seine Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten Rechtssatz (Obersatz) gefolgt ist, der von einem in der Vergleichsentscheidung benannten Rechtssatz abweicht (Senat, BGHZ 89, 149, 151). Diese Abweichung ist von der Rechtsbeschwerde aufzuzeigen; ein Hinweis auf Unterschiede in einzelnen Elementen der Begründung oder der Sachverhaltsdarstellung der miteinander verglichenen Entscheidungen reicht für die Statthaftigkeit einer Abweichungsrechtsbeschwerde ebenso wenig aus wie ein Hinweis auf eine möglicherweise fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall (Senat, Beschl v. 19. Februar 2004, BLw 24/03, NL-BzAR 2004, 192, 193).
2. So ist es hier; die Rechtsbeschwerde versucht noch nicht einmal ansatzweise, eine Divergenz in dem vorgenannten Sinn aufzuzeigen. Sie weist zutreffend darauf hin, dass das Beschwerdegericht in seiner Entscheidung u.a. den von dem Senat in seinem Beschluss vom 13. Dezember 1991 enthaltenen Rechtssatz, dass unter bestimmten Umständen ein Nichtlandwirt, der sich zum leistungsfähigen Neben- oder Vollerwerbslandwirt hin verändern will, mit sonstigen leistungsfähigen Betrieben bei dem Erwerb von landwirtschaftlichen Nutzflächen gleichzustellen ist, wenn konkrete und in absehbarer Zeit zu verwirklichende Absichten und Vorkehrungen zur eigenen Übernahme einer mindestens leistungsfähigen Nebenerwerbslandwirtschaft vorliegen (BGHZ 116, 348, 351), wiedergegeben hat. Weiter meint die Rechtsbeschwerde jedoch lediglich, die Entscheidung des Beschwerdegerichts orientiere sich nicht an den Vorgaben in dem genannten Senatsbeschluss, sondern stelle überzogene Anforderungen an die Absichten und Vorkehrungen zur eigenen Übernahme einer mindestens leistungsfähigen Nebenerwerbslandwirtschaft. Dies zeigt, dass der Beteiligte zu 1 die Entscheidung des Beschwerdegerichts in Wahrheit nur für rechtsfehlerhaft hält. Darauf kann eine Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG jedoch nicht gestützt werden. Ob dem Beschwerdegericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, ist für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Belang; denn ein solcher Fehler macht - für sich genommen - das Rechtsmittel nicht statthaft (ständige Senatsrechtsprechung, siehe schon BGHZ 15, 5, 9 f. und Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl das Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche des Antragstellers gegen seine Verfahrensbevollmächtigten werden hiervon jedoch nicht berührt.
Ende der Entscheidung
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