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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.07.2008
Aktenzeichen: BLw 19/07
Rechtsgebiete: LwVG, HöfeO
Vorschriften:
LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4 | |
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1 | |
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 2 | |
LwVG § 44 | |
LwVG § 45 | |
HöfeO § 12 a.F. | |
HöfeO § 13 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 23. Juli 2008
in der Landwirtschaftssache
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 23. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 23. August 2007 wird auf Kosten der Antragsgegner, die der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten haben, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 1.000 €.
Gründe:
I.
Die Beteiligte zu 1 macht im Wege eines Stufenverfahrens gegenüber den Beteiligten zu 2 und 3 im Hinblick auf die Veräußerung landwirtschaftlichen Inventars einen Nachabfindungsanspruch nach § 13 HöfeO geltend. Ihren zunächst gestellten Auskunftsantrag hat das Landwirtschaftsgericht abgewiesen. Das Oberlandesgericht - Senat für Landwirtschaftssachen - hat ihm entsprochen. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgen die Beteiligten zu 2 und 3 ihren Abweisungsantrag weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es jedoch.
1. Eine Divergenz in diesem Sinne liegt nur vor, wenn das Beschwerdegericht in einem seine Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten Rechtssatz (Obersatz) gefolgt ist, der von einem in der Vergleichsentscheidung benannten Rechtssatz abweicht (Senat, BGHZ 89, 149, 151). Diese Abweichung ist von der Rechtsbeschwerde aufzuzeigen; ein Hinweis auf Unterschiede in einzelnen Elementen der Begründung der miteinander verglichenen Entscheidungen reicht für die Statthaftigkeit der Abweichungsrechtsbeschwerde ebenso wenig aus wie ein Hinweis auf eine möglicherweise fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall (Senat, Beschl. v. 19. Februar 2004, BLw 24/03, NL-BzAR 2004, 192, 193; std. Rspr., vgl. schon Senat, Beschl. v. 1. Juni 1977, VBLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).
2. Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerde nicht gerecht.
a) Soweit sie meint, die angegriffene Entscheidung sei in sich widersprüchlich, enthalte Gedankenfehler und sei greifbar gesetzwidrig, fehlt schon im Ansatz die Darlegung einer Divergenz zu anderen obergerichtlichen Entscheidungen. Ein außerordentliches Rechtsmittel wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit - unterstellt, sie läge hier vor - ist daneben nicht eröffnet (vgl. BGHZ 150, 133, 135; 159, 14, 18).
b) Soweit sie eine Abweichung von dem Senatsbeschluss vom 24. April 1986 (BLw 9/85, NJW-RR 1986, 1014, 1015) geltend macht, fehlt es an einer Vergleichbarkeit dieser Entscheidung mit der angefochtenen. In dem Fall, über den der Senat zu befinden hatte, ging es - was die Rechtsbeschwerde nicht verkennt - um die Bemessung eines Abfindungsanspruchs nach § 12 HöfeO a.F., hier hingegen geht es um einen Anspruch nach § 13 HöfeO. Unabhängig davon zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf, welchen Obersatz das Beschwerdegericht aufgestellt haben sollte und von welchem Obersatz der Entscheidung des Bundesgerichtshofs damit abgewichen worden wäre.
c) Auch mit den übrigen Ausführungen legt die Rechtsbeschwerde keine Divergenz i.S.d. § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG dar, sondern bekämpft lediglich die Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts. Soweit sie eine Abweichung von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (FamRZ 1986, 612 = OLGZ 1986, 152) reklamiert, verkennt sie, dass es um unterschiedliche Rechtsfragen geht, nämlich einerseits um das allgemeine Erbrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (OLG Hamm) und andererseits um Höferecht (Beschwerdegericht).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl das Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche der Antragsgegner gegen ihren Verfahrensbevollmächtigten werden hiervon jedoch nicht berührt.
Ende der Entscheidung
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