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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.02.2009
Aktenzeichen: BLw 19/08
Rechtsgebiete: GrdstVG, LwVG
Vorschriften:
GrdstVG § 9 Abs. 1 | |
GrdstVG § 9 Abs. 2 | |
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1 |
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat
am 19. Februar 2009
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und
die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub
- gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 10. Juli 2008 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1, die den anderen Beteiligten auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 500.000 EUR.
Gründe:
I.
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 24. Dezember 2006 veräußerten die Antragstellerin sowie neun weitere Personen in Erbengemeinschaft und als Gesellschaft bürgerlichen Rechts an einen Nichtlandwirt landwirtschaftlich genutzte und bis zum 31. Dezember 2009 verpachtete Flächen zur Größe von 36,6565 ha. Das Siedlungsunternehmen teilte der Siedlungsbehörde mit, dass es sein Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz ausübe. Dies teilte die Genehmigungsbehörde den Vertragsparteien und dem Notar mit. Die Antragstellerin beantragte daraufhin eine gerichtliche Entscheidung, mit der sie die Genehmigung des Kaufvertrags erstrebt.
Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Antrag zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht - Landwirtschaftssenat - festgestellt, dass die Genehmigung der Grundstücksveräußerung als erteilt gilt. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde will das Siedlungsunternehmen die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses erreichen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es jedoch.
Eine die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde begründende Divergenz liegt nur vor, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Beschwerdebegründung zu bezeichnenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des früheren Obersten Gerichtshofes für die britische Zone oder eines anderen Oberlandesgerichts abgewichen ist und der Beschluss des Beschwerdegerichts auf dieser Abweichung beruht. Das Beschwerdegericht muss die gleiche Rechtsfrage abweichend von einer von der Rechtsbeschwerde zitierten Vergleichsentscheidung beantwortet haben und die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruhen (Senat, BGHZ 89, 149, 151) . Die Abweichung ist von der Rechtsbeschwerde aufzuzeigen; ein Hinweis auf Unterschiede in einzelnen Elementen der Begründung oder der Sachverhaltsdarstellung der miteinander verglichenen Entscheidungen reicht für die Statthaftigkeit der Abweichungsrechtsbeschwerde ebenso wenig aus wie ein Hinweis auf eine möglicherweise fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall (Senat , Beschluss vom 19. Februar 2004, BLw 24/03, NL-BzAR 2004, 192, 193). Denn diese - unterstellt, sie läge vor - ist nicht geeignet, den Rechtsmittelweg zu eröffnen (st. Rspr. des Senats, vgl. schon Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).
An einer solchen Divergenz fehlt es hier. Zwar werden in der Rechtsbeschwerdebegründung diverse Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte Hamm, Koblenz, Schleswig und Stuttgart bezeichnet, von denen das Beschwerdegericht auf der Grundlage von mehreren Rechtssätzen abgewichen sein soll. Aber die in den angefochtenen Beschluss hineingelesenen Rechtssätze gibt es dort nicht. Vielmehr hat das Beschwerdegericht zu Recht geprüft, ob die Genehmigung des Kaufvertrags nach § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 GrdstVG zu versagen ist, und dabei die ständige Rechtsprechung des Senats zugrunde gelegt, nach welcher der Versagungstatbestand in der Regel dann vorliegt, wenn ein landwirtschaftliches Grundstück an einen Nichtlandwirt veräußert wird, obwohl ein Landwirt die Fläche zur Aufstockung seines Betriebes benötigt und bereit und in der Lage ist, das Land zu den Bedingungen des Kaufvertrags zu erwerben (siehe nur Beschl. v. 28. April 2006, BLw 32/05, RdL 2006, 236, 237). Sodann hat es zur Ermittlung des Aufstockungsbedarfs des Bewerbers, zu dessen Gunsten das Siedlungsunternehmen das Vorkaufsrecht ausgeübt hat, dessen Planungen für die spätere Nutzung der Flächen einschließlich der Betriebsverlegung gewürdigt. Dass das Beschwerdegericht dabei zu dem Ergebnis gelangt ist, ein Aufstockungsbedarf des Bewerbers in dem maßgeblichen Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts (§ 6 Abs. 3 Satz 3 RSG) könne nicht festgestellt werden, beruht nicht auf abstrakten Rechtssätzen, sondern auf der fallbezogenen Sachverhaltssubsumtion unter den vorstehend zitierten Rechtssatz in der genannten Senatsentscheidung.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Ende der Entscheidung
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