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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.04.2003
Aktenzeichen: BLw 2/03
Rechtsgebiete: LwVG, LwAnpG


Vorschriften:

LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 2
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1
LwVG § 44
LwVG § 45
LwAnpG § 44 Abs. 1 Nr. 1
LwAnpG § 44 Abs. 1 Nr. 2
LwAnpG § 44 Abs. 1 Nr. 3
LwAnpG § 51 a Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BLw 2/03

vom

3. April 2003

in der Landwirtschaftssache

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 3. April 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 2002 erlassenen Beschluß des 12. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Rostock wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 48.476 €.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin macht gegen die Antragsgegnerin als Rechtsnachfolgerin der LPG (P) G. L. eigene, ererbte und abgetretene Abfindungsansprüche nach §§ 44 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 51 a Abs. 1 LwAnpG geltend. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat die Antragsgegnerin zur Zahlung von 97.913,45 DM nebst Zinsen und zur Auskunftserteilung über die Höhe des Betrages, den sie im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung mit den ehemaligen Mitgliedern der LPG pro Arbeitsjahr nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 LwAnpG angesetzt hat, verpflichtet. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist nur insoweit erfolgreich gewesen, als das Oberlandesgericht - Senat für Landwirtschaftssachen - die Zahlungsverpflichtung der Antragsgegnerin auf 47.709,07 € nebst Zinsen herabgesetzt hat.

Mit ihrer - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde beantragt die Antragsgegnerin die Aufhebung des Beschlusses des Oberlandesgerichts und die Abweisung der Anträge der Antragstellerin.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG genannten Voraussetzungen zulässig. Diese liegen jedoch nicht vor (dazu näher BGHZ 89, 149 ff.).

Die Antragsgegnerin macht geltend, das Beschwerdegericht sei von der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 8. Dezember 1997 (II ZR 217/96, WM 1998, 384 ff.) abgewichen. Sie zeigt jedoch keinen von dem Beschwerdegericht aufgestellten Rechtssatz auf, der von einem in der Entscheidung des Bundesgerichtshofes enthaltenen Rechtssatz abweicht. Vielmehr hält sie die angefochtene Entscheidung für rechtsfehlerhaft, weil das Beschwerdegericht die Entscheidung des Bundesgerichtshofes nicht herangezogen habe. Darauf kann eine Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG indes nicht gestützt werden; ob dem Beschwerdegericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, ist nämlich für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Belang, denn ein solcher Fehler macht - für sich genommen - sie nicht statthaft (st. Senatsrspr., s. schon BGHZ 15, 5, 9 f. und Senatsbeschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl das Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin die Kosten aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche der Antragsgegnerin gegen ihren Verfahrensbevollmächtigten werden hiervon jedoch nicht berührt.

Ende der Entscheidung

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