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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.07.2006
Aktenzeichen: BLw 2/06
Rechtsgebiete: LwVG
Vorschriften:
LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4 | |
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1 | |
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 2 | |
LwVG § 44 | |
LwVG § 45 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 20. Juli 2006
in der Landwirtschaftssache
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 20. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats für Landwirtschaftssachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 6. Dezember 2005 wird auf Kosten der Antragsteller, die der Beteiligten zu 4 auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten haben, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 62.750 €.
Gründe:
I.
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 2. April 2004 erwarb der Beteiligte zu 1 von der Beteiligten zu 2 ein 48.920 qm großes landwirtschaftlich genutztes Teilgrundstück zu einem Preis von 62.750 €. Der Vertrag wurde mit Urkunde vom 3. Juni 2004 dahin geändert, dass der Beteiligte zu 1 das Gesamtgrundstück zur Größe von 53.370 qm kaufte.
Die Beteiligte zu 4 teilte der Beteiligten zu 3 mit, dass sie ihr Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz ausübe. Daraufhin verweigerte die Beteiligte zu 3 die Genehmigung des Kaufvertrags nach dem Grundstücksverkehrsgesetz mit der Begründung, die Veräußerung der Flächen an den Beteiligten zu 1 führe zu einer ungesunden Verteilung des Grund und Bodens. Dagegen haben die Beteiligten zu 1 und 2 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.
Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Bescheid der Beteiligten zu 3 aufgehoben und den Kaufvertrag vom 2. April 2004 in der Fassung vom 3. Juni 2004 mit der Auflage genehmigt, dass der Beteiligte zu 1 das erworbene Grundstück an einen Landwirt zu verpachten habe. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 4 ist erfolgreich gewesen; das Oberlandesgericht - Senat für Landwirtschaftssachen - hat den Antrag auf Vertragsgenehmigung zurückgewiesen. Die Anschlussbeschwerde des Beteiligten zu 3 hat es als unzulässig verworfen.
Mit ihrer - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde wollen die Beteiligten zu 1 und 2 die Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - erreichen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es jedoch.
1. Eine solche Divergenz liegt nur vor, wenn das Beschwerdegericht in einem seine Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten Rechtssatz (Obersatz) gefolgt ist, der von einem in der Vergleichsentscheidung benannten Rechtssatz abweicht (Senat, BGHZ 89, 149, 151). Diese Abweichung ist von der Rechtsbeschwerde aufzuzeigen; ein Hinweis auf Unterschiede in einzelnen Elementen der Begründung oder der Sachverhaltsdarstellung der miteinander verglichenen Entscheidungen reicht für die Statthaftigkeit einer Abweichungsrechtsbeschwerde ebenso wenig aus wie ein Hinweis auf eine möglicherweise fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall (Senat, Beschl. v. 19. Februar 2004, BLw 24/03, NL-BzAR 2004, 192, 193).
2. So ist es hier; die Rechtsbeschwerde versucht noch nicht einmal ansatzweise, eine Divergenz in dem vorgenannten Sinn aufzuzeigen. Sie meint lediglich, der angefochtene Beschluss verstoße gegen die in BGHZ 37, 147 ff. und in BGHZ 49, 7 ff. abgedruckten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs. Dies zeigt, dass die Beteiligten zu 1 und 2 die Entscheidung des Beschwerdegerichts in Wahrheit nur für rechtsfehlerhaft halten. Darauf kann eine Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG jedoch nicht gestützt werden. Ob dem Beschwerdegericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, ist für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Belang; denn ein solcher Fehler macht - für sich genommen - das Rechtsmittel nicht statthaft (ständige Senatsrechtsprechung, siehe schon BGHZ 15, 5, 9 f. und Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl das Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers die Kosten aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche der Antragsteller gegen ihre Verfahrensbevollmächtigten werden hiervon jedoch nicht berührt.
Ende der Entscheidung
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