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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.10.2002
Aktenzeichen: BLw 20/02
Rechtsgebiete: LwVG


Vorschriften:

LwVG § 44
LwVG § 45
LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 2
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BLw 20/02

vom

17. Oktober 2002

in der Landwirtschaftssache

betreffend die Genehmigung des Kaufvertrags

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 17. Oktober 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 23. Mai 2002 wird auf Kosten des Antragstellers, der der Beteiligten zu 6 auch etwaige außergerichtliche Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 12.782,30 €.

Gründe:

I.

Der Antragsteller betreibt eine Fleischerei in H. . Er ist Eigentümer verschiedener landwirtschaftlicher Flächen. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 26. Februar 2001 erwarb er mehrere landwirtschaftliche Grundstücke für 25.000 DM. Die Genehmigung des Kaufvertrags nach dem Grundstücksverkehrsgesetz wurde von der weiteren Beteiligten zu 1 mit Bescheid vom 29. Mai 2001 versagt, weil der Antragsteller weder Vollerwerbs- noch Nebenerwerbslandwirt sei und auch nicht ernsthaft anstrebe, dies zu werden, ein Landwirt dagegen die erworbenen Flächen zur Bewirtschaftung benötige.

Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist erfolglos geblieben. Dagegen richtet sich seine - nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG genannten Voraussetzungen zulässig (dazu näher BGHZ 89, 149 ff). Diese liegen jedoch nicht vor. Der Antragsteller macht nur vermeintliche Rechtsfehler geltend, zeigt aber keinen Rechtssatz des Beschwerdegerichts auf, der von einem in einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder eines anderen Oberlandesgerichts enthaltenen Rechtssatz abweicht. Vielmehr legt er zutreffend dar, daß das Beschwerdegericht insbesondere von den Grundsätzen ausgeht, die der Senat in seinen in BGHZ 75, 81 ff und 116, 348 ff veröffentlichten Entscheidungen aufgestellt hat. Auch stellt das Beschwerdegericht keinen Rechtssatz auf, der von einem in seinem Beschluß vom 9. Februar 1995 (Lw U 316/95) enthaltenen Rechtssatz abweicht. Der Antragsteller legt auch insoweit zutreffend dar, daß der von ihm gesehene Widerspruch zwischen beiden Entscheidungen lediglich auf einer von ihm angenommenen unvollständigen Würdigung des Sachverhalts durch das Beschwerdegericht beruht.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 LwVG. Das Gesetz sieht keine Möglichkeit vor, der Verfahrensbevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers die Kosten des ersichtlich ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche des Antragstellers gegen ihre Verfahrensbevollmächtigte werden hiervon nicht berührt.

Ende der Entscheidung

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