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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.10.2003
Aktenzeichen: BLw 20/03
Rechtsgebiete: LwVG


Vorschriften:

LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 2
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BLw 20/03

vom

30. Oktober 2003

in der Landwirtschaftssache

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 30. Oktober 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 15. Mai 2003 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 7.000 €.

Gründe:

I.

Der Antragsteller war seit 1977 Mitglied der LPG (T) S. , die 1991 noch 203 Mitglieder hatte. Am 25. November 1991 beschloß die Vollversammlung die Umwandlung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Der Antragsteller meint, es sei keine identitätswahrende Umwandlung erfolgt. Er hat die Feststellung beantragt, daß die Antragsgegnerin nicht die in anderer Rechtsform weiter bestehende LPG S. ist und somit die LPG neben der Antragsgegnerin fortbesteht. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist erfolgreich gewesen. Das Oberlandesgericht - Senat für Landwirtschaftssachen - hat festgestellt, daß die Antragsgegnerin nicht aus einer formwechselnden Umwandlung der LPG S. hervorgegangen ist.

Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde will die Antragsgegnerin die Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts erreichen.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor (dazu näher BGHZ 89, 149 ff.).

Die Antragsgegnerin zeigt keinen von dem Beschwerdegericht aufgestellten Rechtssatz auf, der von einem in einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder eines anderen Oberlandesgerichts enthaltenen Rechtssatz abweicht. Sie hält lediglich die angefochtene Entscheidung für rechtsfehlerhaft. Darauf kann eine Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG jedoch nicht gestützt werden; ob dem Beschwerdegericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, ist für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Belang; denn ein solcher Fehler macht - für sich genommen - sie nicht statthaft (ständige Senatsrechtsprechung, siehe schon BGHZ 15, 5, 9 f. und Senatsbeschl. v. 1. Juni 1997, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl das Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin die Kosten aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche der Antragsgegnerin gegen ihren Verfahrensbevollmächtigten werden hiervon jedoch nicht berührt.

Ende der Entscheidung

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