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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.11.2008
Aktenzeichen: BLw 20/08
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 593 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 28. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 4. September 2008 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1, der dem Beteiligten zu 2 auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 18.829,50 EUR.

Gründe:

Der Antragssteller hatte landwirtschaftliche Flächen in der Zeit vom 27. Oktober 2003 bis zum 30. Juni 2005 an den Antragsgegner verpachtet, der als Pächter für diese Flächen Zahlungsansprüche nach der EG-VO 1783/2003 beantragt und erhalten hatte. Der Antragsteller hatte vom dem Antragsgegner nach der Beendigung des Pachtverhältnisses verlangt, diese Zahlungsansprüche an ihn zu übertragen; dieser Anspruch wurde mit dem rechtskräftig gewordenen Urteil des Oberlandesgerichts (veröffentlicht in AUR 2007, 13 ff.) abgewiesen.

In diesem Verfahren hat der Antragssteller eine Anpassung des Pachtvertrages wegen des Verlustes der an die Bewirtschaftung der Flächen geknüpften Zahlungsansprüche verlangt. Seine Klage ist in beiden Tatsacheninstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht (Landwirtschaftssenat) nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Antrag weiter.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es.

Die Rechtsbeschwerde meint, dass das Beschwerdegericht von dem Beschluss des Senats vom 27. April 2007 (BLw 25/06, RdL 2007, 213 f. u. AUR 2007, 383 f.) abgewichen sei. Es habe nämlich eine (unmittelbare) Anwendung des § 593 Abs. 1 BGB bereits deshalb als ausgeschlossen angesehen, weil die Norm keinen Raum für nachträgliche, rückwirkende Anpassungen schaffe (§ 593 Abs. 3 BGB) und deshalb auch nicht Grundlage für einen auf rückwirkende Pachtanhebungen gestützten Zahlungsanspruch sein könne.

Dieser Obersatz ist - wie die Rechtsbeschwerde zutreffend rügt - unrichtig, weil § 593 Abs. 3 BGB einem Anspruch auf eine Vertragsanpassung nicht grundsätzlich entgegensteht, wenn durch gesetzliche Neuregelungen die Grundlagen, die für die Bemessung der wechselseitigen Vertragsleistungen in den vorher abgeschlossenen Altverträgen maßgebend waren, geändert werden.

Eine die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde begründende Divergenz zu der Entscheidung des Senats vom 27. April 2007 ergibt sich daraus jedoch nicht. Eine solche Abweichung liegt nämlich nur vor, wenn das Beschwerdegericht in einem seine Entscheidung tragenden Grund von einem in der Vergleichsentscheidung benannten Rechtssatz abgewichen ist (Senat, BGHZ 89, 149, 151) . Daran fehlt es hier, weil das Beschwerdegericht die entsprechende Anwendung des § 593 Abs. 1 BGB für Altverträge in Bezug auf die Neuregelung der Agrarsubventionen durch die GAP-Reform nicht als ausgeschlossen angesehen, sondern die Voraussetzungen für eine Anpassung verneint hat. In dem die Entscheidung tragenden Grund ist das Beschwerdegericht damit nicht von dem Beschluss des Senats vom 27. April 2007 abgewichen. Ob § 593 Abs. 1 Satz 1 BGB unmittelbar oder nur analog angewendet werden kann, ist nämlich im Ergebnis unerheblich, wenn die Voraussetzungen für eine Anpassung des Vertrages nach § 593 Abs. 1 BGB - im Übrigen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (siehe dazu Beschl. v. 27. April 2007, aaO, Rdn. 13) - verneint werden.

Soweit die Rechtsbeschwerde rügt, dass das Beschwerdegericht die gebotene Prüfung unterlassen habe, ob eine Anpassung wegen der hier vorliegenden Besonderheiten - insbesondere auf Grund der Vereinbarungen in den §§ 6, 9 des Pachtvertrages - geboten sei, macht sie eine allenfalls fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall geltend, auf die eine Abweichungsrechtsbeschwerde jedoch nicht gestützt werden kann (Senat, Beschl. v. 19. Februar 2004, BLw 24/03, NL-BzAR 2004, 192, 193; std. Rspr., vgl. schon Senat, Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG und die Bestimmung des Gegenstandswerts auf § 33 LwVG i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 1 KostO.

Ende der Entscheidung

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