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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.10.2006
Aktenzeichen: BLw 21/06
Rechtsgebiete: LwVG
Vorschriften:
LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4 | |
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1 | |
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 2 | |
LwVG § 44 | |
LwVG § 45 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 26. Oktober 2006
in der Landwirtschaftssache
betreffend einen Auskunftsanspruch zur Ermittlung der Beteiligung am Liquidationserlös
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 26. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 13. Juni 2006 wird auf Kosten der Antragsteller als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 25.000 €.
Gründe:
I.
Die Antragsteller sind Mitglieder der sich seit dem 1. Januar 1992 in Liquidation befindlichen Antragsgegnerin. Sie haben beantragt, die Antragsgegnerin zur Auskunftserteilung über das seit 1998 durchgeführte Liquidationsverfahren durch Aushändigung einer Ablichtung der Bilanzen und der Jahresabschlussberichte für die Wirtschaftsjahre 1998 bis 2004 zu verpflichten und den Antragstellern auf Anforderung Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen und in die Konten der Liquidationsgesellschaft zu gewähren. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat die Anträge als unzulässig zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller ist im Ergebnis erfolglos geblieben; das Kammergericht hat die Anträge als unbegründet angesehen.
Mit ihrer - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgen die Antragsteller die Durchsetzung ihrer Anträge weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es jedoch.
1. Eine die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde begründende Divergenz liegt nur vor, wenn das Beschwerdegericht in einem seine Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten Rechtssatz (Obersatz) gefolgt ist, der von einem in der Vergleichsentscheidung benannten Rechtssatz abweicht (Senat, BGHZ 89, 149, 151). Diese Abweichung ist von der Rechtsbeschwerde aufzuzeigen; ein Hinweis auf eine möglicherweise fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall reicht für die Statthaftigkeit einer Abweichungsrechtsbeschwerde nicht aus (Senat, Beschl. v. 19. Februar 2004, BLw 24/03, NL-BzAR 2004, 192, 193).
2. So ist es hier. Die Rechtsbeschwerde weist zwar zutreffend darauf hin, dass das Beschwerdegericht die Senatsentscheidung vom 8. Mai 1998 (BLw 41/97, WM 1998, 1653) übersehen hat, wonach das Mitglied einer Liquidationsgesellschaft zur Ermittlung seiner Beteiligung an dem Liquidationserlös schon während des Liquidationsverfahrens Auskunft und Einsicht verlangen kann. Aber indem das Beschwerdegericht - rechtsfehlerhaft - die Anträge nicht auch unter diesem Gesichtspunkt, sondern ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der späteren Geltendmachung von Abfindungsansprüchen geprüft hat, hat es keinen von dem genannten Senatsbeschluss abweichenden Rechtssatz aufgestellt. Der bloße Rechtsfehler macht das Rechtsmittel jedoch nicht statthaft (ständige Senatsrechtsprechung, siehe schon BGHZ 15, 5, 9 f. und Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts steht dem Auskunfts- und Einsichtsrecht der Antragsteller zumindest ab dem Wirtschaftsjahr 2005 nicht entgegen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Ende der Entscheidung
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