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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.09.2001
Aktenzeichen: BLw 22/01
Rechtsgebiete: LwVG
Vorschriften:
LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4 | |
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 2 | |
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1 | |
LwVG § 44 | |
LwVG § 45 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
13. September 2001
in der Landwirtschaftssache
betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 13. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den auf die mündliche Verhandlung vom 30. März 2001 ergangenen Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg wird auf Kosten der Antragsteller, die der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten haben, als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 55.866 DM.
Gründe:
I.
Die Antragssteller sind aus der Antragsgegnerin ausgeschieden. Im Hinblick auf ihr Ausscheiden haben sie mit der Antragsgegnerin eine Vereinbarung über die Höhe ihrer Abfindung geschlossen. Den auf der Grundlage dieser Einigung von der Antragsgegnerin gezahlten Betrag halten sie für zu gering. Sie haben die Zahlung weiterer 55.866 DM zuzüglich Zinsen verlangt. Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgen die Antragsteller ihren Antrag weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Das Beschwerdegericht hat sie nicht zugelassen (§ 24 Abs. 1 LwVG). Da ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen von § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG statthaft (vgl. dazu näher BGHZ 89, 149, 151 f).
Einen Abweichungsfall im Sinne von § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Sie macht vielmehr geltend, die Entscheidung stehe in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Das begründet keinen zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde führenden Abweichungsfall. Die Abweichungsbeschwerde dient der Wahrung der Rechtseinheit und ist daher auf Fälle beschränkt, in denen das Beschwerdegericht eine andere Rechtsauffassung vertritt, als die Entscheidung eines anderen maßgeblichen Gerichts. Die bloße Nichtanwendung oder fehlerhafte Anwendung materiellen und formellen Rechts führt allein nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde (st. Senatsrechtsprechung, vgl. schon Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 LwVG. Das Gesetz sieht keine Möglichkeit vor, den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller die Kosten des ersichtlich ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche der Beteiligten zu 1 und 2 gegen ihre Verfahrensbevollmächtigten werden hiervon nicht berührt.
Ende der Entscheidung
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