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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.10.2003
Aktenzeichen: BLw 22/03
Rechtsgebiete: RBerG, LwVG
Vorschriften:
RBerG § 1 | |
LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4 | |
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 2 | |
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
30. Oktober 2003
in der Landwirtschaftssache
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 30. Oktober 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 17. Juni 2003 wird auf Kosten des Antragstellers, der der Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 12.000 €.
Gründe:
I.
Der Antragsteller verlangt von der Antragsgegnerin aus abgetretenen Rechten früherer Mitglieder der LPG Mastläuferproduktion N. , die am 26. September 1991 ihre Umwandlung in die Antragsgegnerin beschloß, Auskunft und Auszahlung von Vergütungen für geleistete Arbeitsjahre. Bei erfolgreichem Abschluß des Verfahrens sollen die Zedenten die erstrittenen Geldbeträge unter Abzug einer Aufwandsentschädigung für den Antragsteller erhalten; bleibt das Verfahren erfolglos, sollen sie die Aufwendungen des Antragstellers durch das Erbringen von Arbeitsleistungen abgelten.
Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - und das Oberlandesgericht - Landwirtschaftssenat - haben die Anträge zurückgewiesen, weil die Abtretungsvereinbarungen nach ihrer Auffassung wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig sind.
Mit seiner Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Antragsgegnerin beantragt, verfolgt der Antragsteller seine Anträge weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor (dazu näher BGHZ 89, 149 ff.).
1. Der Antragsteller meint, das Beschwerdegericht sei von dem in dem Urteil des Oberlandesgerichts München vom 25. November 1993 (NJW-RR 1994, 1138) enthaltenen Rechtssatz abgewichen, daß die Verfolgung von abgetretenen, sich aus einem einheitlichen Lebenssachverhalt für eine größere, aber begrenzte Zahl von Personen ergebenden Forderungen keine geschäftsmäßige Rechtsbesorgung im Sinne von Art. 1 § 1 RBerG darstelle; dem angefochtenen Beschluß liege nämlich der Rechtssatz zugrunde, daß die Verfolgung von abgetretenen, sich aus einem einheitlichen Lebenssachverhalt für die begrenzte Zahl von vier Personen ergebenden Forderungen schon dann eine geschäftsmäßige Rechtsberatung im Sinne von Art. 1 § 1 RBerG darstelle, wenn sich zwar die Absicht nicht erkennen, die Möglichkeit jedoch nicht ausschließen lasse, daß sich der Zessionar in Zukunft noch weitere Forderungen abtreten lasse.
Damit kann die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht begründet werden. Eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG liegt nicht vor; das Beschwerdegericht hat keinen Rechtssatz aufgestellt, der von dem in der Vergleichsentscheidung enthaltenen Rechtssatz abweicht. Nicht einmal der von dem Antragsteller dargelegte Rechtssatz, den das Beschwerdegericht indes nicht aufgestellt hat, führt zu einer solchen Abweichung; denn er enthält keine unterschiedliche rechtliche Beurteilung vergleichbarer Sachverhalte (vgl. BGHZ aaO, 152), wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat.
2. Die weiteren Ausführungen des Antragstellers in der Rechtsbeschwerdebegründung zeigen, daß er die angefochtene Entscheidung für rechtsfehlerhaft hält, weil nach seiner Ansicht das Beschwerdegericht den den Abtretungsvereinbarungen zugrunde liegenden Sachverhalt unzutreffend erfaßt habe. Darauf kann eine Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG jedoch nicht gestützt werden; ob dem Beschwerdegericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, ist für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Belang, denn ein solcher Fehler macht - für sich genommen - sie nicht statthaft (ständige Senatsrechtsprechung, siehe schon BGHZ 15, 5, 9 f. und Senatsbeschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).
3. Die von dem Antragsteller wegen der vermeintlichen Rechtsfehler angenommene grundsätzliche Bedeutung der Sache kann nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Senat führen, weil die Rechtsordnung eine solche Verfahrensweise nicht vorsieht.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Ende der Entscheidung
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