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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.03.2001
Aktenzeichen: BLw 23/00
Rechtsgebiete: GrdstVG, RSG, LwVG
Vorschriften:
GrdstVG § 9 Abs. 1 Nr. 1 | |
RSG §§ 4 ff | |
LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4 | |
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1 | |
LwVG § 44 | |
LwVG § 45 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
29. März 2001
in der Landwirtschaftssache
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 29. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats - Landwirtschaftssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 29. August 2000 wird auf Kosten des Beteiligten zu 2, der den übrigen Beteiligten die eventuellen außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 50.000 DM.
Gründe:
I.
Mit notariellem Vertrag vom 8. Februar 1999 veräußerten die Beteiligten zu 1 ein insgesamt 3,702 ha großes landwirtschaftliches, überwiegend bewaldetes Grundstück an den Beteiligten zu 2. Mit Bescheid vom 15. April 1999 lehnte die Beteiligte zu 3 die Genehmigung des Vertrages nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG ab. Der Antrag des Beteiligten zu 2 auf gerichtliche Entscheidung ist ebenso erfolglos geblieben wie seine sofortige Beschwerde. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt er das Ziel, die Genehmigung des Vertrages zu erreichen, weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 LwVG) und ein Fall des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht vorliegt. Der Antragsteller hat keinen Abweichungsfall im Sinne dieser Norm dargelegt (vgl. dazu näher BGHZ 89, 149 ff).
Soweit er geltend macht, die angefochtene Entscheidung stehe im Gegensatz zu der Auffassung des Oberlandesgerichts Koblenz in der Entscheidung vom 3. Januar 1989, AgrarR 1989, 44, scheitert die Rechtsbeschwerde schon daran, daß das Beschwerdegericht dasselbe Gericht ist, ein Abweichen von einer Entscheidung "eines anderen Oberlandesgerichts" (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG) also nicht in Betracht kommt. Im übrigen hat das Beschwerdegericht keinen anderen Rechtssatz als in der damaligen Entscheidung aufgestellt, nämlich, daß es gerade nicht (wie aber der Antragsteller unzutreffend vorträgt) für die Annahme des Versagungsgrundes des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG ausreichend ist, wenn der Staatsforst ein eigenes Erwerbsinteresse bekundet, sondern daß vielmehr als weitere Voraussetzung zu fordern ist, daß der vom Fiskus angestrebte Erwerb im konkreten Fall der Verbesserung der Forststruktur dienen soll. Dieser Rechtssatz weicht damit offensichtlich auch nicht von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. Mai 1966, RdL 1966, 204, ab, wonach eine Gleichstellung von Fiskus und privatem Forstwirt nicht schon dann zulässig ist, wenn der Fiskus ein Erwerbsinteresse lediglich zur Arrondierung seines Staatsforstes geltend macht.
Soweit der Antragsteller hilfsweise "Nichtzulassungsbeschwerde" erhoben hat, verkennt er, daß das Gesetz im vorliegenden Verfahren eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht vorsieht. Der Senat ist vielmehr daran gebunden, daß das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (vgl. Senatsbeschl. v. 12. Februar 1963, V BLw 37/62, RdL 1963, 66, und seither ständige Rechtsprechung).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Das Gesetz sieht keine Möglichkeit vor, den Verfahrensbevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers die Kosten des ersichtlich ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche des Beteiligten zu 2 gegen seine Verfahrensbevollmächtigten werden hiervon nicht berührt.
Ende der Entscheidung
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