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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.11.2001
Aktenzeichen: BLw 23/01
Rechtsgebiete: LwAnpG
Vorschriften:
LwAnpG § 44 Abs. 1 | |
LwAnpG § 43 Abs. 2 | |
LwAnpG § 44 Abs. 6 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
9. November 2001
in der Landwirtschaftssache
betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 9. November 2001 durch die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier sowie die ehrenamtlichen Richter Andreae und Kreye
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 wird der undatierte, auf mündliche Verhandlung vom 18. Januar 2001 ergangene Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 47.948 DM.
Gründe:
I.
Der Vater des Antragstellers war bis 1970 Mitglied der LPG Typ III "H." H., in die er 16 ha Land und einen Pflichtinventarbeitrag von 9.600 DM eingebracht hatte. Der Antragsteller selbst trat 1959 der LPG Typ III "F." R. bei, ohne Land oder Inventar eingebracht zu haben. Er erhielt später - zusammen mit seiner Frau - die von seinem Vater eingebrachten Grundstücke zu Eigentum übertragen. Aus beiden Genossenschaften entwickelte sich auf nicht näher festgestellte Weise die LPG R., die sich mit Beschluß vom 2. Dezember 1991 in die Agrargesellschaft R. - Besitzverwaltung mbH umwandelte, welche am 22. Dezember 1992 in das Handelsregister eingetragen wurde. Daraus ist später die Antragsgegnerin hervorgegangen.
Mit bei der LPG R. am 30. Dezember 1991 eingegangenem Schreiben kündigte der Antragsteller seine Mitgliedschaft und forderte den Inventarbeitrag seines Vaters zurück. Zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt erhielt er eine Zahlung von 9.908,68 DM.
Der Antragsteller ist der Auffassung, ihm stünden im Hinblick auf die mitgliedschaftsrechtliche Stellung seines Vaters, in die er eingetreten sei, noch Abfindungsansprüche in Höhe von 47.948 DM gegen die Antragsgegnerin zu. Das Landwirtschaftsgericht hat seinen auf Zahlung dieses Betrages gerichteten Antrag abgewiesen. Seine sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen Zahlungsantrag weiter.
II.
Das Beschwerdegericht geht davon aus, daß der Antragsteller genossenschaftsrechtlich durch die im Wege vorweggenommener Erbfolge vorgenommene Übertragung der eingebrachten Grundstücke in die Rechtsstellung seines Vaters eingetreten sei und daß ihm aufgrund dessen an sich Abfindungsansprüche in der geltend gemachten Höhe zustünden. Es meint jedoch, daß das Eigenkapital der Antragsgegnerin nicht ausreichend sei, um die Ansprüche - über den gezahlten Betrag hinaus - zu befriedigen. Es legt dabei eine Bilanz der Antragsgegnerin vom 31. Dezember 1992 zugrunde. Daraus ergebe sich - so das Landwirtschaftsgericht, dem das Beschwerdegericht folgt - ein Eigenkapital von 559.209,44 DM, dem Inventarbeiträge in einer Gesamthöhe von 782.882,45 DM gegenüberstünden.
III.
Dies hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand, weil das Beschwerdegericht seiner Beurteilung nicht die richtige Bilanz zugrunde gelegt hat.
Richtig ist allerdings, daß dem Antragsteller Abfindungsansprüche nach § 44 Abs. 1 LwAnpG zustehen können, obwohl seine Kündigung erst nach dem Umwandlungsbeschluß der LPG wirksam geworden ist. Die Umwandlung der LPG war nämlich erst mit der Eintragung in das Handelsregister am 22. Dezember 1992 vollzogen. Die Kündigung wurde nach § 43 Abs. 2 LwAnpG mit Ablauf des 30. März 1992 wirksam, also zu einem Zeitpunkt, als die LPG noch bestand. Das gibt dem ausgeschiedenen Mitglied die Möglichkeit, Abfindungsansprüche nach § 44 Abs. 1 LwAnpG geltend zu machen (Senat, BGHZ 124, 192, 196 f).
Nicht zu beanstanden ist ferner der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts, daß das Eigenkapital nach § 44 Abs. 6 LwAnpG grundsätzlich aufgrund der Bilanz zu ermitteln ist, die nach Beendigung der Mitgliedschaft als ordentliche Bilanz aufzustellen ist. Wie der Senat jedoch inzwischen entschieden hat (Beschl. v. 27. April 2001, WM 2001, 1570), gilt das nicht, wenn - wie hier - die ordentliche Bilanz nach Beendigung der Mitgliedschaft keine Bilanz der LPG ist, sondern eine solche des Nachfolgeunternehmens, in dem der Antragsteller nicht Mitglied geworden ist. In solch einem Fall ist vielmehr auf die Umwandlungsbilanz abzustellen, weil das Mitglied insoweit nicht anders behandelt werden kann als ein solches, das aus Anlaß der Umwandlung ausgeschieden ist.
Da das Beschwerdegericht dies verkannt hat, bedarf der angefochtene Beschluß der Aufhebung. Das Beschwerdegericht wird den geltend gemachten Anspruch auf der Grundlage der Umwandlungsbilanz neu zu prüfen haben.
Ende der Entscheidung
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