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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.02.2003
Aktenzeichen: BLw 23/02
Rechtsgebiete: LwAnpG, LwVG
Vorschriften:
LwAnpG § 28 Abs. 2 | |
LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4 | |
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1 | |
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 2 | |
LwVG § 44 | |
LwVG § 45 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
13. Februar 2003
in der Landwirtschaftssache
betreffend Ansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 13. Februar 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerden des Antragstellers und der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landwirtschaftssenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 23. Mai 2002 werden als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 85.482,66 €.
Gründe:
I.
Der Antragsteller macht aus abgetretenem Recht gegen die Antragsgegnerin als Rechtsnachfolgerin der LPG "L. " U. Ansprüche auf bare Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 LwAnpG geltend. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat dem auf Zahlung von 139.190,80 DM nebst Zinsen gerichteten Antrag in Höhe von 43.156,50 DM stattgegeben. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er die Zahlung von 101.787,76 € nebst Zinsen verlangt hat, hat das Oberlandesgericht - Senat für Landwirtschaftssachen - die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung von 18.732,15 € nebst Zinsen ausgesprochen. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie die Zurückweisung des Antrags des Antragstellers erstrebt hat, hat es zurückgewiesen.
Mit ihren - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerden beantragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin in erster Linie die Aufhebung des Beschlusses des Oberlandesgerichts und die Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung; hilfsweise verfolgen sie ihre in der Beschwerdeinstanz gestellten Anträge weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerden sind nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wären sie nur unter den in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG genannten Voraussetzungen zulässig. Diese liegen jedoch nicht vor.
1. Der Antragsteller macht geltend, das Beschwerdegericht sei von der Entscheidung des Senats vom 8. Dezember 1995 (BGHZ 131, 268 ff.) abgewichen. Er zeigt jedoch keinen von dem Beschwerdegericht aufgestellten Rechtssatz auf, der von einem in der Senatsentscheidung enthaltenen Rechtssatz abweicht. Vielmehr hält er die angefochtene Entscheidung lediglich für rechtsfehlerhaft. Darauf kann eine Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG indes allein nicht gestützt werden; ob dem Beschwerdegericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, ist nämlich für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Belang, denn ein solcher Fehler macht - für sich genommen - sie nicht statthaft (st. Senatsrspr., s. schon BGHZ 15, 5, 9 f. und Senatsbeschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).
2. Die Antragsgegnerin zeigt nicht einmal eine Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG genannten Gerichte auf, von denen das Beschwerdegericht abgewichen sein soll; vielmehr hält auch sie seine Entscheidung lediglich für rechtsfehlerhaft. Das reicht - wie vorstehend ausgeführt - nicht aus, die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde darzutun.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl die Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt worden sind, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten die Kosten aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche der Beteiligten gegen ihre Verfahrensbevollmächtigten werden hiervon jedoch nicht berührt.
Ende der Entscheidung
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