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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.02.2009
Aktenzeichen: BLw 23/08
Rechtsgebiete: LwVfG, GrdstVG


Vorschriften:

LwVfG § 24 Abs. 1
LwVfG § 24 Abs. 2
GrdstVG § 6 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat

am 19. Februar 2009

durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und

die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub

- gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Tenor:

Der als Rechtsbeschwerde anzusehende Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 15. September 2008 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1, die den übrigen Beteiligen auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten haben, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 80.000 EUR.

Gründe:

I.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 30. April 2007 erwarben die Beteiligten zu 1 von den Beteiligten zu 4 (Erbengemeinschaft) ein Grundstück für 80.000 EUR. Es besteht aus 0,6213 ha Gebäude- und Freifläche, Land- und Forstwirtschaft, aus 7,4330 ha Grünland und aus 1,2571 ha Ackerland.

Die Beteiligte zu 2 erklärte mit Schreiben vom 4. Juli 2007, dass sie das gesetzliche Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz ausübe. Dies teilte der Beteiligte zu 3 den Kaufvertragsparteien und dem beurkundenden Notar mit Schreiben vom 24. Juli 2007 mit. Dagegen haben die Beteiligten zu 1 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist erfolglos geblieben. Sie beantragen nunmehr die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts.

II.

1.

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil das Gesetz ein solches Verfahren nicht vorsieht.

2.

Aus der Antragsbegründung ergibt sich allerdings, dass die Beteiligten zu 1 eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts erhoben haben. Diese ist jedoch ebenfalls nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es indes.

a)

Eine Divergenz in diesem Sinn liegt nur vor, wenn das Beschwerdegericht in einem seine Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten Rechtssatz (Obersatz) gefolgt ist, der von einem in der Vergleichsentscheidung benannten Rechtssatz abweicht (Senat, BGHZ 89, 149, 151) . Diese Abweichung ist in der Rechtsbeschwerdebegründung aufzuzeigen; ein Hinweis auf Unterschiede in einzelnen Elementen der Begründung der miteinander verglichenen Entscheidungen reicht für die Statthaftigkeit der Abweichungsrechtsbeschwerde ebenso wenig aus wie ein Hinweis auf eine möglicherweise fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall (st. Sen.Rspr., vgl. schon Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328; Beschl. v. 19. Februar 2004, BLw 24/03, NL-BzAR 2004, 192, 193).

b)

Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerdebegründung nicht einmal im Ansatz gerecht.

aa)

Dem angefochtenen Beschluss ist - entgegen der in der Rechtsbeschwerdebegründung vertretenen Ansicht - nicht zu entnehmen, dass das Beschwerdegericht in Abweichung von dem Senatsbeschluss vom 28. Mai 2006 (BLw 32/05, AuR 2007, 55) seine Überprüfungskompetenz in der Beschwerdeinstanz auf den vorinstanzlichen Vortrag der Beteiligten beschränkt hat. Vielmehr hat sich das Beschwerdegericht in Übereinstimmung mit dem genannten Senatsbeschluss auf den Standpunkt gestellt, dass es für die Entscheidung über Einwendungen gegen die Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts durch das Siedlungsunternehmen nur auf die Verhältnisse in dem in § 6 Abs. 3 GrdstVG für die Ausübung des Vorkaufsrechts bestimmten Zeitpunkt ankommt.

bb)

Entgegen den Ausführungen in der Rechtsbeschwerdebegründung verhält sich der genannte Senatsbeschluss auch zu den Absichten des Erwerbers (Nichtlandwirt) zur künftigen landwirtschaftlichen Nutzung der erworbenen Flächen. Insoweit weicht der angefochtene Beschluss ebenfalls nicht von der Senatsentscheidung ab.

cc)

Die in der Rechtsbeschwerdebegründung angenommene Abweichung von dem Senatsbeschluss vom 29. November 1996 (BLw 10/96, BGHZ 134, 166, 167 ff.) gibt es nicht. Das Beschwerdegericht hat bei der Beurteilung, ob die erworbenen Flächen dem Vorkaufsrecht unterliegen, in Übereinstimmung mit dieser Senatsentscheidung die Umstände des Einzelfalls gewürdigt. Ob ihm dabei ein Rechtsfehler unterlaufen ist, ist für die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde - wie eingangs ausgeführt - unerheblich.

dd)

Unverständlich ist die in der Rechtsbeschwerdebegründung vertretene Ansicht, das Beschwerdegericht sei "zumindest von dem Rechtsgedanken" des Senatsbeschlusses vom 8. November 1955 (V BLw 31/55, NJW 1956, 142) abgewichen, weil es sich nicht mit dem Einwand der Beteiligten zu 1 befasst habe, die Ausübung des Vorkaufsrechts sei nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zu missbilligen. Denn in der genannten Senatsentscheidung wird die materiellrechtliche Wirksamkeit des Kaufvertrags, nicht aber die von den Beteiligten zu 1 in Frage gestellte Wirksamkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts behandelt.

ee)

Ebenso unverständlich ist die in der Rechtsbeschwerdebegründung auch vertretene Ansicht, das Beschwerdegericht sei von der Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 1. April 1996 (Lw W 2919/95, AgrarR 1996, 376) abgewichen. Die den beiden Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalte sind nämlich nicht miteinander vergleichbar. Dort ging es um die Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks an den Inhaber eines leistungsfähigen Nebenerwerbsbetriebs, während es hier um die Veräußerung landwirtschaftlicher Flächen an zwei Nichtlandwirte geht.

ff)

Schließlich ist das Beschwerdegericht nicht, wie in der Rechtsbeschwerdebegründung angenommen wird, von seinem Beschluss vom 17. Juni 2002 (7 W 1/02 (L), RdL 2003, 22) abgewichen - was ohnehin keine Divergenz i.S. von § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG wäre -, indem es "ohne nachvollziehbaren und belastbaren Sachvortrag" einen dringenden Aufstockungsbedarf des Landwirts H. angenommen habe. Richtig ist vielmehr, dass das Beschwerdegericht seinen Erwägungen zu der ungesunden Bodenverteilung in Übereinstimmung mit seiner bisherigen Rechtsprechung zugrunde gelegt hat, dass in jedem Einzelfall ein individuelles dringendes Aufstockungsbedürfnis des erwerbswilligen Landwirts festgestellt werden muss.

III.

Die Kostentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl das Rechtsmittel unter Außerachtlassung der gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1 die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche der Beteiligten zu 1 gegen ihren Verfahrensbevollmächtigten werden hiervon jedoch nicht berührt.

Ende der Entscheidung

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