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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.10.1999
Aktenzeichen: BLw 23/99
Rechtsgebiete: LwVG, LwAnpG
Vorschriften:
LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4 | |
LwVG § 24 Abs. 1 Satz 1 | |
LwVG § 24 Abs. 2 Satz 1 | |
LwVG § 44 | |
LwVG § 45 | |
LwAnpG § 28 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
14. Oktober 1999
in der Landwirtschaftssache
betreffend die Leistung einer baren Zuzahlung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 14. Oktober 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt und Prof. Dr. Krüger - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 24. Juni 1999 wird auf Kosten des Antragstellers, der der Antragsgegnerin die etwaigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 5.000 DM.
Gründe:
I.
Der Antragsteller macht gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf bare Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 LwAnpG geltend und hat im Wege des Stufenverfahrens beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, Auskunft zu erteilen, die Angaben eidesstattlich zu versichern und den sich aus der Auskunft ergebenden Betrag an den Antragsteller zu zahlen.
Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerde des Antragstellers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller den Anspruch auf Auskunfterteilung weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 LwVG) und ein Fall des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht vorliegt. Der Antragsteller hat keinen Abweichungsfall im Sinne dieser Norm dargelegt (vgl. dazu näher BGHZ 89, 149 ff). Er rügt zwar, die angefochtene Entscheidung stehe in Widerspruch zu der Entscheidung des Senats vom 29. November 1996 (BLw 23/96), zeigt aber nicht auf, daß das Beschwerdegericht einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der von dieser Entscheidung abweicht. Eine von ihm geltend gemachte fehlerhafte Anwendung materiellen oder formellen Rechts führt - für sich genommen - nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde (Senat, Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, Agrarrecht 1977, 327, 328). Dasselbe gilt für den behaupteten Verstoß gegen die in der Entscheidung BGHZ 7, 174 aufgestellten Grundsätze zu Inhalt und Umfang der Rechtskraft.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Ende der Entscheidung
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