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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.02.2008
Aktenzeichen: BLw 24/07
Rechtsgebiete: LwVG, KostO
Vorschriften:
LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4 | |
LwVG § 20 Satz 1 Buchst. a | |
LwVG § 32 Abs. 2 | |
LwVG § 44 | |
LwVG § 45 | |
KostO § 19 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 14. Februar 2008
in der Landwirtschaftssache
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 14. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 26. September 2007 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1, der den übrigen Beteiligten die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 240.100 €.
Gründe:
I.
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 10. Mai 2007 übertrug der Beteiligte zu 1 seinen als Hof im Sinne der Höfeordnung im Grundbuch eingetragenen Grundbesitz auf den Beteiligten zu 2. Die Beteiligten zu 3 bis 7, Geschwister des Beteiligten zu 2, waren an dem Vertragsschluss ebenfalls beteiligt.
Mit Schreiben vom 22. Mai 2007 beantragte der beurkundende Notar die Genehmigung des Vertrags. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat die Genehmigung erteilt. Dagegen hat der Beteiligte zu 1 sofortige Beschwerde eingelegt, nachdem es zwischen ihm und dem Beteiligten zu 2 zum Streit über die Auslegung und Reichweite der Regelung über das dem Beteiligten zu 1 eingeräumte Wohnungsrecht gekommen war. Das Oberlandesgericht - Senat für Landwirtschaftssachen - hat das Rechtsmittel als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1, mit der er die Aufhebung des amtsgerichtlichen Genehmigungsbeschlusses weiterverfolgt.
II.
Nach Ansicht des Beschwerdegerichts ist der Beteiligte zu 1 durch die uneingeschränkte Genehmigung des Vertrags nicht beschwert, weil diese seine Rechte nicht beeinträchtige. Sein Rechtsmittel sei deshalb unzulässig, selbst wenn nach seiner Auffassung ein Grund für die Versagung der Genehmigung wie die Nichtigkeit des Vertrags oder die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen vorliege. Denn die Erteilung der Genehmigung berühre eine eventuelle Nichtigkeit nicht; diese könne anderweit geltend gemacht werden.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
III.
Die Rechtsbeschwerde ist zwar zulässig (§§ 24 Abs. 2 Nr. 2, 25, 26 LwVG), hat sachlich aber keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat eine Beschwer und damit die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 1 zu Recht verneint. Denn dessen subjektive materiellen Rechte (§ 9 LwVG i.V.m. § 20 Abs. 1 FGG) werden durch die Genehmigung des Übergabevertrags nicht verletzt.
1. Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 12. Mai 1982, V BLw 13/81, RdL 1983, 305) ist die Beschwerde gegen die uneingeschränkte Genehmigung eines Hofübergabevertrags nicht zulässig; auch dann, wenn sich der Hofübergeber unabhängig von dem Genehmigungsverfahren auf eine sonstige Unwirksamkeit des Übergabevertrags beruft, werden seine Rechte wegen der schon vor der rechtskräftigen Entscheidung über den Genehmigungsantrag bestehenden Bindung der Vertragsschließenden an die getroffenen Vereinbarungen nicht beeinträchtigt, auch wird die Vertragsnichtigkeit aus sonstigen Gründen durch die Erteilung der landwirtschaftsgerichtlichen Genehmigung nicht berührt (ebenso OLG Köln RdL 1963, 44; OLG Stuttgart, RdL 1990, 180, 181).
Dieser Auffassung hat sich die Kommentarliteratur angeschlossen (Barnstedt/Steffen, LwVG, 7. Aufl., § 22 Rdn. 40 m.umfangr.N.; Faßbender/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo, HöfeO, 3. Aufl., § 16 HöfeVfO Rdn. 39; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, HöfeO, 10. Aufl., § 17 Rdn. 137; Wöhrmann, Das Landwirtschaftserbrecht, 8. Aufl., § 17 HöfeO Rdn. 133). Eine davon abweichende Meinung findet sich lediglich in einer Kommentierung aus dem Jahr 1954 (Lange/Wulff, LwVG, § 22 Anmerkung D VI 4).
2. Der Senat sieht keinen Anlass zur Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung. Insbesondere führt das Vorbringen des Beteiligten zu 1 in der Rechtsbeschwerdebegründung zu keinem anderen Ergebnis.
a) Maßstab für die Genehmigung von Hofübergabeverträgen sind in erster Linie die Vorschriften des Grundstücksverkehrsgesetzes (vgl. §§ 16, 17 HöfeO) sowie höferechtliche Grundsätze; die zivilrechtliche Wirksamkeit des Vertrags kann allenfalls dann eine Rolle spielen, wenn eine offensichtliche Nichtigkeit vorliegt, wobei die Landwirtschaftsgerichte nur berechtigt, nicht aber verpflichtet sind, die Genehmigung im Fall evidenter Vertragsnichtigkeit zu versagen (Senat, Beschl. v. 18. April 1996, BLw 47/95, RdL 1996, 190, 191 m.w.N.). Denn die Genehmigungsbedürftigkeit dient dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung einer gesunden Agrarstruktur (BVerfGE 26, 215, 222 ff.). Das Genehmigungsverfahren hat jedoch nicht den Zweck, privatrechtliche Streitigkeiten zu entscheiden (OLG Stuttgart aaO). Die Frage der von den Genehmigungsvoraussetzungen unabhängigen Rechtswirksamkeit des Vertrags kann auch nach seiner Genehmigung im Prozessweg geklärt werden (Senat, Beschl. v. 12. Mai 1982, V BLw 13/81, aaO). Soweit öffentlich-rechtliche Bedenken gegen die Genehmigung bestehen, muss die zuständige Behörde nach § 32 Abs. 2 LwVG ein Rechtsmittel einlegen (OLG Stuttgart aaO).
b) Dem stehen die von dem Beteiligten zu 1 erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken nicht entgegen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die vorstehend zitierte Senatsrechtsprechung auf vorkonstitutionellem Recht und Gedankengut beruht. Auch wird der Beteiligte zu 1 durch die Genehmigung des Vertrags nicht in seinem Grundrecht nach Art. 14 Abs. 1 GG verletzt; den Zugriff auf sein Eigentum hat er selbst durch den Vertragsschluss und nicht das Landwirtschaftsgericht durch die Vertragsgenehmigung ermöglicht. Schließlich entbehrt der Vorwurf, die Senatsrechtsprechung beruhe auf der Verletzung spezifischen Verfassungsrechts, weil Bedeutung und Relevanz von Grundrechten in grundsätzlicher Weise verkannt bzw. nicht erkannt würden, offensichtlich jeder Grundlage; der Beteiligte zu 1 übersieht, dass er trotz der Genehmigung nicht gehindert ist, eine von den Genehmigungsvoraussetzungen unabhängige Unwirksamkeit des Vertrags in einem Zivilprozess klären zu lassen, in welchem die Genehmigung wegen ihrer fehlenden Bedeutung dafür keine Rolle spielt.
c) Die Genehmigungspflicht bedeutet für den Hofübergeber eine Verfügungsbeschränkung. Diese besteht bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Genehmigungsantrag. Wird dem Antrag entsprochen und die Genehmigung uneingeschränkt erteilt, bedeutet dies eine Verbesserung der Rechtsstellung des Übergebers, nicht aber eine Beeinträchtigung seiner Rechte (Barnstedt/Steffen, aaO, Rdn. 89). Deshalb fehlt es an der für die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde erforderlichen Beschwer.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Die Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswerts hat ihre Grundlage in § 20 Satz 1 Buchst. a LwVG i.V.m. § 19 Abs. 4 KostO.
Ende der Entscheidung
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