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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.10.1998
Aktenzeichen: BLw 24/98
Rechtsgebiete: LwVG, BGB, HöfeO, GG
Vorschriften:
LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4 | |
LwVG § 24 Abs. 1 | |
LwVG § 24 Abs. 1 Satz 2 | |
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1 | |
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 2 | |
LwVG § 44 | |
LwVG § 45 | |
BGB § 1376 Abs. 4 | |
HöfeO § 13 Abs. 4 | |
GG Art. 103 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
22. Oktober 1998
in der Landwirtschaftssache
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 22. Oktober 1998 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Schleswig Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 24. Februar 1998 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1, der dem Beteiligten zu 3 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 50.000 DM.
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 3 ist aufgrund eines mit seinem Vater 1988 geschlossenen Überlassungsvertrages Übernehmer eines ca. 34 ha großen Hofes, den er in der Folgezeit unter intensiver Mitarbeit seiner Ehefrau und des Hofüberlassers bewirtschaftete. Nach schwerer Erkrankung seiner Ehefrau, die fortan nicht mehr in der Lage war, die notwendige Mitarbeit im Betrieb zu leisten, verpachtete er die landwirtschaftlichen Nutzflächen bis auf geringe Teilflächen an zwei Landwirte bis zum 31. März 2004 bzw. 31. Dezember 1999. Auf sein Betreiben wurde der Hofvermerk im Jahre 1993 gelöscht.
Die Beteiligten zu 1 und 2 verlangen vom Beteiligten zu 3 eine Nachabfindung, die sie aus den Pachterlösen errechnen. Einen Teilbetrag hiervon machen sie im vorliegenden Verfahren geltend. Sie haben beantragt, den Beteiligten zu 3 zur Zahlung von 5.000 DM nebst Zinsen zu verpflichten; der Beteiligte zu 3 hat neben der Antragsabweisung beantragt, festzustellen, daß den Beteiligten zu 1 und 2 Nachabfindungsansprüche aus der Verpachtung des Hofes nicht zustehen. Das Landwirtschaftsgericht hat den Zahlungsantrag abgewiesen und dem Gegenantrag stattgegeben. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 blieb ohne Erfolg. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
1. Das Oberlandesgericht hat sie nicht zugelassen (§ 24 Abs. 1 LwVG). Diese Entscheidung ist für den Senat bindend und kann - entgegen der Auffassung des Rechtsbeschwerdeführers - nicht mit der Begründung angefochten werden, das Oberlandesgericht habe die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 24 Abs. 1 Satz 2 LwVG) zulassen müssen (vgl. Senatsbeschl. v. 12. Februar 1963, V BLw 37/62, RdL 1963, 66 und seither in st. Rspr.).
Da ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre die Rechtsbeschwerde nur unter den Voraussetzungen von § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG (vgl. dazu näher BGHZ 89, 149 ff) statthaft. Auch diese hat der Beteiligte zu 1 jedoch nicht dargelegt.
Er bezieht sich nur auf das - seiner Ansicht nach vom Beschwerdegericht "übersehene" - Urteil des Bundesgerichtshofes vom 27. September 1989, IVb ZR 75/88 (AgrarR 1990, 109 ff), wonach dem Eigentümer eines landwirtschaftlichen Anwesens, das beim Zugewinnausgleich nach dem Ertragswert bewertet werden soll, die Darlegungs- und Beweislast für die künftige Fortführung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung obliegt. Einen davon abweichenden Rechtssatz hat das Beschwerdegericht nicht aufgestellt. Abgesehen davon, daß die genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu § 1376 Abs. 4 BGB ergangen ist und es hier um Ansprüche nach § 13 Abs. 4 HöfeO geht (mithin verschiedene gesetzliche Bestimmungen zugrunde liegen), hat das Beschwerdegericht keine auf die Darlegungs- und Beweislast gestützte Entscheidung getroffen, sondern ist von der Richtigkeit eines bestimmten Sachverhalts überzeugt, den es seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Schon im Ansatz übersieht der Beteiligte zu 1 im übrigen, daß das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde der Wahrung der Rechtseinheit dient und deshalb grundsätzlich auf Fälle beschränkt ist, in denen das Beschwerdegericht eine andere Rechtsansicht vertritt als die Vergleichsentscheidung. Die Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde kann deshalb nicht damit begründet werden, das Beschwerdegericht habe die in Vergleichsentscheidungen niedergelegten Rechtsgrundsätze nicht (oder nicht richtig) auf den zu entscheidenden Fall angewendet (vgl. Senatsbeschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).
Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ergibt sich schließlich auch nicht allein daraus, daß sie eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG rügt (vgl. Senatsbeschlüsse v. 6. Dezember 1960, V BLw 12/60, LM LwVG § 24 Nr. 25 und v. 4. Juli 1979, V BLw 13/79, LM LwVG § 24 Nr. 32; BVerfGE 28, 88, 96; BVerfG NJW 1982, 1454).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 LwVG.
Ende der Entscheidung
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