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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.10.2004
Aktenzeichen: BLw 25/04
Rechtsgebiete: LwVG
Vorschriften:
LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4 | |
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1 | |
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 7. Oktober 2004
in der Landwirtschaftssache
betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 7. Oktober 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den auf die mündliche Verhandlung vom 22. April 2004 ergangenen Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 102.128,55 €.
Gründe:
I.
Die Antragsteller sind Erben bzw. Erbeserben ihrer Eltern. Diese waren seit 1958 Mitglieder einer LPG, der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin, aus der sie vor der Umwandlung ausgeschieden sind. Am 17. März 1991 schlossen die Mutter der Antragsteller und die Antragsgegnerin einen Darlehensvertrag über 31.995 DM. Später unterzeichnete die Mutter am 26. März 1992 ein Schriftstück, in welchem ihr die Antragsgegnerin mitteilte, daß ihr ein Anspruch in Höhe weiterer 52.120,52 DM zustehe.
Auf den Antrag der Mutter hat das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - die Antragsgegnerin zu einer Abfindungszahlung von 199.746,10 DM verpflichtet. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde will die Antragsgegnerin die Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen und Zurückweisung des Zahlungsantrags erreichen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es indes.
1. Die Antragsgegnerin meint, das Beschwerdegericht sei von anderen eigenen Entscheidungen abgewichen, und hält deshalb die Rechtsbeschwerde für zulässig. Das ist jedoch nicht richtig. Eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG liegt nämlich nur vor, wenn das Beschwerdegericht einen Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem die Entscheidung tragenden Rechtssatz des Bundesgerichtshofs oder eines anderen Oberlandesgericht abweicht (Senat, BGHZ 89, 149). Eine Abweichung von Entscheidungen desselben Spruchkörpers, der auch die mit der Rechtsbeschwerde angegriffene Entscheidung erlassen hat, begründet dagegen keine Divergenz im Sinne der Vorschrift.
2. Die Rechtsbeschwerde ist im übrigen auch deshalb unzulässig, weil die Antragsgegnerin auf keinen in der angefochtenen Entscheidung aufgestellten abstrakten Rechtssatz verweist, der sich mit einem in den Vergleichsentscheidungen aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt. Sie hält vielmehr die Auslegung des Darlehensvertrags vom 17. Oktober 1991 und insbesondere des Schreibens der Antragsgegnerin vom 26. März 1992 durch das Beschwerdegericht für fehlerhaft. Darauf kann eine Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG jedoch nicht gestützt werden (st. Senatsrechtspr., siehe schon BGHZ 15, 5, 9 f. und Senatsbeschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl das Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche der Antragsgegnerin gegen ihre Verfahrensbevollmächtigten werden hiervon jedoch nicht berührt.
Ende der Entscheidung
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