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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.03.2001
Aktenzeichen: BLw 26/00
Rechtsgebiete: LwVG
Vorschriften:
LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4 | |
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 2 | |
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1 | |
LwVG § 44 Abs. 1 | |
LwVG § 45 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
29. März 2001
in der Landwirtschaftssache
Beteiligte:
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 29. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 1. September 2000 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller trägt ein Drittel, die Antragsgegnerin zwei Drittel der gerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller ein Drittel seiner außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten.
Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 2.638,11 DM
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen von § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor.
Einen Abweichungsfall im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zeigt die Beschwerde nicht auf (dazu näher BGHZ 89, 149 ff). Sie macht in Wahrheit nur geltend, die angefochtene Entscheidung stehe in Widerspruch zur Rechtsprechung des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena. Dies begründet keinen zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde führenden Abweichungsfall (st. Senatsrechtsprechung, vgl. schon Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44 Abs. 1, 45 Abs. 1 LwVG.
Ende der Entscheidung
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