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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.02.2004
Aktenzeichen: BLw 26/03
Rechtsgebiete: LwVG, GrdstVG, RSG


Vorschriften:

LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 2
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1
LwVG § 44
LwVG § 45
LwVG § 36 Abs. 1 Satz 1
GrdstVG § 27 Nr. 2
RSG § 4
RSG § 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BLw 26/03

vom 19. Februar 2004

in der Landwirtschaftssache

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 19. Februar 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. August 2003 wird auf Kosten des Beteiligten zu 2, der den übrigen Beteiligten auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 51.130 €.

Gründe:

I.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 18. Februar 2002 veräußerte der Beteiligte zu 1 an den Beteiligten zu 2 ein landwirtschaftliches Grundstück zur Größe von 27.344 qm, das - mit Ausnahme einer Teilfläche von 793 qm - bis zum 30. September 2008 an einen Landwirt verpachtet ist.

Der Beteiligte zu 2 ist am 9. Dezember 1931 geboren und war bis zu seiner Pensionierung als Bezirksschornsteinfeger tätig. Er beabsichtigt, auf dem Kaufgrundstück durch eine von ihm gegründete GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer er ist, eine Baumschule zu betreiben. Sein Sohn ist in einem Reinigungsbetrieb in Amsterdam beschäftigt; seine Enkeltochter hat vor kurzem ein Gartenbaustudium aufgenommen.

Die Beteiligten zu 3 sind Vollerwerbslandwirte. Zu ihren Gunsten übte die Beteiligte zu 4 mit Bescheid vom 15. Mai 2002 das Vorkaufsrecht nach § 27 Nr. 2 GrdstVG i.V.m. §§ 4, 6 RSG aus. Mit Schreiben vom 17. Mai 2002 teilte der Beteiligte zu 5 dem Beteiligten zu 2 die Ausübung des Vorkaufsrechts mit und versagte die Genehmigung des Kaufvertrags nach dem Grundstücksverkehrsgesetz mit der Begründung, die Veräußerung der Fläche an den Beteiligten zu 2 bedeute eine ungesunde Bodenverteilung.

Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Antrag des Beteiligten zu 2, den Kaufvertrag zu genehmigen, zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte zu 2 seinen Antrag weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Diese sind jedoch nicht dargetan (vgl. BGHZ 89, 149 ff.).

Ohne Erfolg bleibt das Vorbringen der Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe die Rechtsfrage, wann ein Nichtlandwirt einem Haupterwerbslandwirt gleichzustellen sei, anders beantwortet als der Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 5. Mai 2000 (RdL 2000, 188 f.) und andere näher bezeichnete Entscheidungen des Bundesgerichtshofes, des Oberlandesgerichts Rostock und des Oberlandesgerichts Stuttgart. Das Gegenteil ergibt sich aus der angefochtenen Entscheidung. Sie geht zu Recht - unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 116, 348, 351; Beschl. v. 29. November 1996, BLw 10/96, AgrarR 1997, 249, 250; Beschl. v. 8. Mai 1998, BLw 2/98, RdL 1998, 210, 211) und des Oberlandesgerichts Stuttgart (RdL 1985, 43 ff.; 1998, 238) - davon aus, daß ein Nichtlandwirt, der sich zum leistungsfähigen Neben- oder Vollerwerbslandwirt verändern will, nur dann mit sonstigen leistungsfähigen Erwerbslandwirten gleichgestellt werden kann, wenn er konkrete und in absehbarer Zeit zu verwirklichende Absichten und Vorkehrungen zur eigenen Übernahme einer mindestens leistungsfähigen Nebenerwerbslandwirtschaft getroffen hat. In einer auf den Fall bezogenen Würdigung gelangt das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis, daß der Beteiligte zu 2 diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Einen von den in der Rechtsbeschwerdebegründung genannten Vergleichsentscheidungen abweichenden abstrakten Rechtssatz hat es nicht aufgestellt; es ist nicht einmal inhaltlich von ihnen abgewichen. Die Rechtsbeschwerde kann demgemäß auch nur ihre eigene Würdigung an die Stelle der des Beschwerdegerichts setzen. Darauf kann ein Rechtsmittel nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG jedoch nicht gestützt werden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl das Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2 die Kosten aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche des Beteiligten zu 2 gegen seinen Verfahrensbevollmächtigten werden hiervon jedoch nicht berührt.

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 36 Abs. 1 Satz 1 LwVG.



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