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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.04.2001
Aktenzeichen: BLw 27/00
Rechtsgebiete: LwAnpG


Vorschriften:

LwAnpG § 44 Abs. 6
LwAnpG § 44 Abs. 6

§ 44 Abs. 6 LwAnpG setzt voraus, daß es sich bei der ordentlichen Bilanz nach Beendigung der Mitgliedschaft um eine solche der LPG handelt.

Folgt dem Ausscheiden des Mitglieds keine ordentliche Bilanz mehr, weil die LPG inzwischen umgewandelt wurde, so ist auf die Umwandlungsbilanz abzustellen.

BGH, Beschl. v. 27. April 2001 - BLw 27/00 - OLG Jena AG Rudolstadt


BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BLw 27/00

vom

27. April 2001

in der Landwirtschaftssache

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 27. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein sowie die ehrenamtlichen Richter Dahm und Schroth

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 wird der undatierte, auf mündliche Verhandlung vom 20. Juli 2000 ergangene Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 13.856 DM.

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist 1965 in die LPG H. eingetreten, in die er landwirtschaftliche Nutzflächen und einen Inventarbeitrag von 8.820 DM eingebracht hat. Aus der LPG H. ging später die LPG "F. " R. hervor. Mit am selben Tag bei dieser LPG eingegangenem Schreiben vom 19. November 1991 kündigte der Antragsteller seine Mitgliedschaft und forderte seinen Inventarbeitrag zurück. Zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt erhielt er eine Zahlung von 9.064 DM.

Die LPG wandelte sich mit Beschluß vom 2. Dezember 1991 in die Agrargesellschaft R. Besitzverwaltung mbH um, die am 22. Dezember 1992 in das Handelsregister eingetragen wurde. Später wurde diese GmbH in die Antragsgegnerin umgewandelt.

Der Antragsteller meint, ihm stünden weitere Abfindungsansprüche in Höhe von 13.856 DM zu. Seinen auf Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen gerichteten Antrag hat das Landwirtschaftsgericht zurückgewiesen. Seine sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen Zahlungsantrag weiter.

II.

Das Beschwerdegericht geht davon aus, daß dem Antragsteller an sich Abfindungsansprüche in der geltend gemachten Höhe zustünden. Es meint jedoch, daß das Eigenkapital der Antragsgegnerin nicht ausreichend sei, um die Ansprüche - über den gezahlten Betrag hinaus - zu befriedigen. Auszugehen sei nämlich von der Bilanz zum 31. Dezember 1992, aus der sich - wie das Landwirtschaftsgericht errechnet hat - ein Eigenkapital von 569.706,44 DM ergebe, dem indes Gesamtinventarbeiträge von 782.882,45 DM gegenüberstünden. Unter Berücksichtigung dessen könne der Antragsteller auf seine Ansprüche nur mit einer Quote von 72,77 % bedacht werden. Die an ihn geleistete Zahlung übersteige bereits den sich daraus ergebenden Betrag.

III.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand.

1. Das Beschwerdegericht ist an sich zutreffend von § 44 Abs. 6 LwAnpG ausgegangen, wonach das Eigenkapital aufgrund der Bilanz zu ermitteln ist, die nach Beendigung der Mitgliedschaft als ordentliche Bilanz aufzustellen ist. In der Konsequenz dieser Regelung liegt es, daß ausgeschiedene Mitglieder an der Veränderung des Eigenkapitals zwischen dem Zeitpunkt ihres Ausscheidens und dem nächsten Bilanzstichtag teilhaben (Senat, BGHZ 124, 192, 198).

Von diesem Grundsatz weicht die von der Rechtsbeschwerde angeführte Senatsentscheidung vom 1. Juli 1994 (BLw 100/93, AgrarR 1994, 297, 298) nur für einen gesetzlich normierten Sonderfall ab. Nach § 51 a Abs. 3 Satz 3 LwAnpG ist für die Ermittlung des Eigenkapitals abweichend von § 44 Abs. 6 LwAnpG der Zeitpunkt der Geltendmachung des Abfindungsanspruchs maßgeblich, wenn ein vor dem 7. Juli 1991 ausgeschiedenes Mitglied (oder sein Erbe) den ihm zustehenden Anspruch in der Zeit zwischen dem 7. Juli 1991 und dem Umwandlungsbeschluß geltend gemacht hat. Um einen solchen Sonderfall handelt es sich hier nicht. Die Rechtsbeschwerde kann folglich darauf ihre Rechtsauffassung, es müsse auf einen früheren Bilanzstichtag abgestellt werden, nicht stützen.

2. Gleichwohl kann im konkreten Fall zur Ermittlung des Eigenkapitals nicht auf die Bilanz der Antragsgegnerin vom 31. Dezember 1992 abgestellt werden. Maßgeblich ist vielmehr die Umwandlungsbilanz der LPG "F. " R. . § 44 Abs. 6 LwAnpG setzt nämlich voraus, daß es sich bei der ordentlichen Bilanz nach Beendigung der Mitgliedschaft um eine solche der LPG handelt. Das folgt aus dem Regelungszweck des § 44 LwAnpG, der dem ausscheidenden Mitglied eine seiner Beteiligung an der LPG entsprechende Abfindung zuerkennen will. Das bedingt, daß der Abfindungsanspruch nur auf der Vermögensgrundlage der LPG, nicht des Nachfolgeunternehmens ermittelt werden kann. Bei dem Anspruch nach § 44 LwAnpG ist daher für die Ermittlung des Eigenkapitals entgegen dem Wortlaut des § 44 Abs. 6 LwAnpG auf die Umwandlungsbilanz der LPG abzustellen, wenn nach dem Ausscheiden des LPG-Mitglieds keine andere, ordentliche, Bilanz mehr aufzustellen ist.

Die Rechtsbeschwerde weist zu Recht darauf hin, daß sich andernfalls auch ungerechtfertigte Unterschiede zu dem Barabfindungsanspruch nach § 36 LwAnpG ergäben. Dieser Anspruch gewährt dem aus Anlaß der Umwandlung ausscheidenden LPG-Mitglied eine seiner Beteiligung an der LPG entsprechende Barabfindung (vgl. Senat, BGHZ 131, 260, 262 ff; Wenzel, AgrarR 2000, 349, 350 f). Zwischen dem Barabfindungsanspruch nach § 36 LwAnpG und dem Abfindungsanspruch nach § 44 LwAnpG besteht, wie auch § 36 Abs. 3 LwAnpG zeigt, ein Gleichklang. Durch beide Normen soll sichergestellt werden, daß das ausscheidende Mitglied wertmäßig so abgefunden wird, wie es seiner genossenschaftlichen Beteiligung entsprach. Der Unterschied besteht lediglich darin, daß § 36 LwAnpG das aus Anlaß der Umwandlung ausscheidende Mitglied erfaßt, während § 44 LwAnpG den Fall der Kündigung vor der Auflösung der LPG regelt. Dieser gleiche Regelungszweck hat nicht nur zur Folge, daß die Barabfindung nach § 36 LwAnpG nur dann angemessen ist, wenn sie den Anspruch nach § 44 LwAnpG nicht unterschreitet (Senat, BGHZ 131, 260, 265 f). Er bedingt auch die Anwendung gleicher Bewertungsmaßstäbe. Die Eigenkapitalermittlung kann sich immer nur auf das Vermögen der LPG beziehen. Folge dessen ist, daß für den Barabfindungsanspruch stets die Umwandlungsbilanz maßgeblich ist, für den Abfindungsanspruch nach § 44 LwAnpG die erste ordentliche Bilanz nach dem Ausscheiden des Mitglieds (§ 44 Abs. 6 LwAnpG). Folgt dem Ausscheiden jedoch keine ordentliche Bilanz mehr, weil die LPG inzwischen umgewandelt wurde, ist auch in dem Fall des § 44 LwAnpG auf die Umwandlungsbilanz abzustellen.

IV.

Das Beschwerdegericht wird daher auf der Grundlage der Umwandlungsbilanz den geltend gemachten Anspruch neu zu prüfen haben.

Ende der Entscheidung

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