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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.09.2001
Aktenzeichen: BLw 27/01
Rechtsgebiete: HöfeO, LwVG
Vorschriften:
HöfeO § 13 | |
LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4 | |
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1 | |
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 2 | |
LwVG § 44 | |
LwVG § 45 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
13. September 2001
in der Landwirtschaftssache
betreffend eine Nachabfindung nach der Höfeordnung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 13. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig als Senat für Landwirtschaftssachen vom 15. Mai 2001 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1, der dem Beteiligten zu 2 auch seine außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 7.132 DM.
Gründe:
I.
Der Antragsteller verlangt vom Antragsgegner Nachabfindung gemäß § 13 HöfeO, weil der Antragsgegner die ihm zugeteilte Milchquote veräußert und gegen Entgelt geduldet habe, daß auf dem Hofgrundstück ein Mast aufgestellt und das Grundstück mit Elektroleitungen überspannt worden sei. Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Das Beschwerdegericht hat sie nicht zugelassen (§ 24 Abs. 1 LwVG). Da ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen von § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG statthaft (vgl. dazu näher BGHZ 89, 149, 151 f).
Einen Abweichungsfall im Sinne von § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Sie macht vielmehr geltend, die Entscheidung stehe in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bzw. des Oberlandesgerichts Hamm. Das begründet keinen zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde führenden Abweichungsfall. Die Abweichungsbeschwerde dient der Wahrung der Rechtseinheit und ist daher auf Fälle beschränkt, in denen das Beschwerdegericht eine andere Rechtsauffassung vertritt, als die Entscheidung eines anderen maßgeblichen Gerichts. Die bloße Nichtanwendung oder fehlerhafte Anwendung materiellen und formellen Rechts führt allein nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde (st. Senatsrechtsprechung, vgl. schon Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 LwVG.
Ende der Entscheidung
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