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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.09.2001
Aktenzeichen: BLw 28/01
Rechtsgebiete: LwVG


Vorschriften:

LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 2
LwVG § 44
LwVG § 45
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BLw 28/01

vom

13. September 2001

in der Landwirtschaftssache

betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 13. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den undatierten, auf mündliche Verhandlung vom 22. Mai 2001 ergangenen Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg wird auf Kosten der Antragsteller, die der Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten haben, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 321.204,30 DM.

Gründe:

I.

Die Antragsteller machen als Erben des ursprünglichen, während des Verfahrens verstorbenen Antragstellers H. M. sen. Abfindungsansprüche nach § 44 LwAnpG geltend. Das Landwirtschaftsgericht hat den auf Auskunft und Zahlung des sich aus der Auskunft ergebenden Betrages gerichteten Antrag abgewiesen. Die sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgen die Antragsteller den im Verfahren der sofortigen Beschwerde konkretisierten Auskunftsantrag mit dem Ziel weiter, Zahlungsansprüche geltend machen zu können.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor (dazu näher BGHZ 89, 149 ff).

1. Soweit die Antragsteller meinen, die angefochtene Entscheidung weiche von zwei Entscheidungen des Reichsgerichts ab, kommt eine hierauf gestützte Rechtsbeschwerde schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei der Entscheidung, von der abgewichen worden sein soll, um eine nach dem 8. Mai 1945 ergangene Entscheidung handeln muß (vgl. Senat, BGHZ 17, 176). Demgemäß nennt § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG Entscheidungen des Reichsgerichts auch nicht.

2. Die Rüge der Rechtsbeschwerde, der angefochtene Beschluß weiche von Rechtsgrundsätzen des Bundesgerichtshofs ab, wird nicht ordnungsgemäß ausgeführt. Die Frage nach dem Umfang des Auskunftsrechts stellte sich für das Beschwerdegericht nicht, da es den Anspruch schon dem Grunde nach nicht für gegeben erachtet hat. Daher kommt eine Abweichung von den dazu in der Senatsentscheidung vom 24. November 1993, BLw 32/93, WM 1994, 311, entwickelten Grundsätzen schon im Ansatz nicht in Betracht.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 LwVG. Das Gesetz sieht keine Möglichkeit vor, den Verfahrensbevollmächtigten der Rechtsbeschwerdeführer die Kosten des ersichtlich ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche der Beteiligten zu 1 und 2 gegen ihre Verfahrensbevollmächtigten werden hiervon nicht berührt.



Ende der Entscheidung

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