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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.02.2004
Aktenzeichen: BLw 28/03
Rechtsgebiete: LwAnpG, LwVG
Vorschriften:
LwAnpG § 28 Abs. 2 | |
LwAnpG § 44 | |
LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4 | |
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 2 | |
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1 | |
LwVG § 44 | |
LwVG § 45 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 19. Februar 2004
in der Landwirtschaftssache
betreffend Ansprüche auf bare Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 LwAnpG
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 19. Februar 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschaftssenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 28. August 2003 wird als unzulässig verworfen.
Von den Gerichtskosten und den der Antragsgegnerin zu erstattenden außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller zu 1 9,7 %, die Antragsteller zu 2 und 3 als Gesamtschuldner 7,9 %, der Antragsteller zu 4 23,3 %, der Antragsteller zu 5 17,3 %, die Antragstellerin zu 6 10,5 % und die Antragsteller zu 7 als Gesamtschuldner 31,3 %.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 94.954 €.
Gründe:
I.
Die Antragsgegnerin ist durch Umwandlung der LPG Teichel, zu der sich mehrere LPG'en zusammengeschlossen hatten, entstanden. Die Antragsteller bzw. ihre Rechtsvorgänger waren Mitglieder der Antragsgegnerin und sind inzwischen durch Kündigung ausgeschieden. Sie machen - in unterschiedlicher Höhe - Ansprüche auf bare Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 LwAnpG geltend.
Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung des Unternehmenswertes hat das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - die Anträge zurückgewiesen, weil die Antragsteller bzw. ihre Rechtsvorgänger bereits ein Geschäftsguthaben erhalten hätten, welches ihre Ansprüche unter Berücksichtigung der Höhe des abfindungsrelevanten Eigenkapitals der Antragsgegnerin übersteige. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller, mit der sie in erster Linie das Sachverständigengutachten und seine Würdigung durch das Landwirtschaftsgericht angegriffen haben, ist erfolglos geblieben.
Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde wollen die Antragsteller die Aufhebung des Beschlusses des Oberlandesgerichts - Landwirtschaftssenat - und die Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht erreichen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es jedoch.
1. Die Antragsteller meinen, das Beschwerdegericht sei von dem Senatsbeschluß vom 8. Mai 1998 (BLw 18/97, BGHZ 138, 371 = AgrarR 1998, 249) abgewichen, indem es seiner Entscheidung ein fehlerhaftes Sachverständigengutachten zugrundegelegt habe. Darauf kann eine Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG jedoch nicht gestützt werden (ständige Senatsrechtsprechung, siehe schon BGHZ 15, 5, 9 f. und Senatsbeschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328). Eine Abweichung im Sinne der Vorschrift liegt vielmehr nur vor, wenn das Beschwerdegericht einen Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem die Entscheidung tragenden Rechtssatz des Bundesgerichtshofes oder eines anderen Oberlandesgerichts abweicht (Senat, BGHZ 89, 149). Einen solchen Rechtssatz zeigen die Antragsteller nicht auf.
2. Weiter meinen die Antragsteller, daß das Beschwerdegericht von den Senatsbeschlüssen vom 8. Dezember 1995 (BLw 28/95, BGHZ 131, 260 = AgrarR 1996, 51), 8. Mai 1998 (aaO) und 23. Oktober 1998 (BLw 16/98, BGHZ 139, 394 = AgrarR 1999, 54) abgewichen sei, weil der Sachverständige die Wertermittlung entgegen den darin ausgesprochenen Grundsätzen durchgeführt habe. Auch das begründet nicht die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde, weil die Antragsteller erneut auf keinen Rechtssatz in der angefochtenen Entscheidung verweisen, der von einem in den genannten Senatsentscheidungen aufgestellten Rechtssatz abweicht.
3. Aus demselben Grund führt die Auffassung der Antragsteller, das Beschwerdegericht sei auch deshalb von dem Senatsbeschluß vom 8. Dezember 1995 (aaO) abgewichen, weil es seine Entscheidung u.a. darauf gestützt habe, daß sie die in dem Beschluß des Landwirtschaftsgerichts genannte Höhe der personifizierten Ansprüche nach § 44 LwAnpG von ca. 1,7 Mio. DM nicht angegriffen hätten, nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde.
4. Die von den Antragstellern behauptete Verletzung des Verfahrensgrundrechts der Gewährung rechtlichen Gehörs bleibt schon deshalb ohne Erfolg, weil auch in Rechtsstreitigkeiten aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz eine unzulässige Rechtsbeschwerde nicht dadurch statthaft wird, daß sie auf die Verletzung rechtlichen Gehörs gestützt wird (Senat, Beschl. v. 17. Dezember 1992, BLw 47/92, AgrarR 1993, 86). Daran hat sich durch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Oktober 2003 (NJW 2003, 3687 ff.) bisher nichts geändert.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl das Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller aus diversen anderen Verfahren bekannten gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, ihm die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche der Antragsteller gegen ihren Verfahrensbevollmächtigten werden hiervon jedoch nicht berührt.
Ende der Entscheidung
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