Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.04.2007
Aktenzeichen: BLw 28/06
Rechtsgebiete: LwVG, BGB, HöfeO


Vorschriften:

LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 2
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1
LwVG § 44
LwVG § 45
BGB § 2079
BGB § 2079 Satz 2
HöfeO § 7 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BLw 28/06

vom 27. April 2007

in der Landwirtschaftssache

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 27. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 12. Oktober 2006 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1, der den übrigen Beteiligten auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 52.973 €.

Gründe:

I.

Die am 30. Juli 2005 verstorbene M. C. G. (Erblasserin) war die Ehefrau des Beteiligten zu 2 und die Mutter der Beteiligten zu 1 und zu 3 bis 6. Sie war Eigentümerin einer 30,2857 ha großen landwirtschaftlichen Besitzung, für die ein Hofvermerk in dem Grundbuch eingetragen ist. Außerdem ist dort seit dem 12. November 1965 ein lebenslanges Nießbrauchsrecht für den Beteiligten zu 2 eingetragen.

Mit privatschriftlichem Testament vom 20. Oktober 1938 haben sich die Erblasserin und der Beteiligte zu 2 gegenseitig zu Erben ihres gesamten Nachlasses eingesetzt. Sie sind seinerzeit kinderlos gewesen.

Nach einer landwirtschaftlichen Ausbildung war der Beteiligte zu 1 von 1956 bis 1972 in dem Betrieb seiner Eltern tätig. Mit Vertrag vom 1. Januar 1973 pachtete er den Betrieb. Seit 1995 sind die landwirtschaftlichen Nutzflächen - bis auf 2,9 ha - mit Zustimmung der Eltern unterverpachtet.

Der Beteiligte zu 1 hat die Feststellung beantragt, dass der Beteiligte zu 2 nicht wirtschaftsfähig und er, der Beteiligte zu 1, nach dem Tod der Erblasserin Hoferbe geworden ist. Der Beteiligte zu 2 hat die Feststellung beantragt, dass er Hoferbe geworden ist. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Antrag des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen und dem Antrag des Beteiligten zu 2 stattgegeben. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist erfolglos geblieben.

Mit seiner - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde will der Beteiligte zu 1 die Zurückweisung des von dem Beteiligten zu 2 gestellten Antrags und die Feststellung erreichen, dass er, der Beteiligte zu 1, Hoferbe geworden ist. Der Beteiligte zu 2 beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es jedoch.

1. Der Beteiligte zu 1 meint, die angefochtene Entscheidung weiche von dem Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Januar 1995 (NJW-RR 1995, 1350) ab, weil das Beschwerdegericht im Hinblick auf die Anfechtung des Testaments durch den Beteiligten zu 1 nach § 2079 BGB lediglich untersucht habe, ob mehr für oder mehr gegen die Annahme eines Erblasserwillens auf Aufrechterhaltung des Testaments trotz späterer Geburt pflichtteilsberechtigter Abkömmlinge spreche, und weil es nicht alle für den Beweisstoff wesentlichen Umstände berücksichtigt habe. Demgegenüber trage nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main der durch den Wegfall des Testaments betroffene Anfechtungsgegner die Feststellungslast dafür, dass der Erblasser das Testament absichtlich habe weiter bestehen lassen. Diesen Begriff der Feststellungslast habe das Beschwerdegericht verkannt.

2. Weiter meint der Beteiligte zu 1, dass die Entscheidung des Beschwerdegerichts von dem Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 27. Mai 1997 (FamRZ 1998, 59) abweiche, weil das Beschwerdegericht ebenfalls im Hinblick auf die Testamentsanfechtung übersehen habe, dass nach der Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts für die Feststellung des allein maßgebenden persönlichen Willens des Erblassers alle erheblichen Umstände, seien es begleitende oder nachfolgende, in Betracht kämen. Das Beschwerdegericht habe nämlich nicht alle Indizien berücksichtigt; auch habe es die Beteiligte zu 4 fehlerhaft nicht angehört.

3. Schließlich meint der Beteiligte zu 1, die angefochtene Entscheidung weiche von dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 20. Dezember 1989 (FamRZ 1990, 910) ab. Danach gehe es zu Lasten des Anfechtungsgegners, wenn sich der hypothetische Wille des Erblassers im Sinne von § 2079 Satz 2 BGB nicht mehr mit letzter Sicherheit aufklären lasse. Hiervon abweichend habe das Beschwerdegericht zu Gunsten des Beteiligten zu 2 entschieden, obwohl sich der hypothetische Wille der Erblasserin jedenfalls zumindest nicht mehr mit letzter Sicherheit habe aufklären lassen.

4. Nach Auffassung des Beteiligten zu 1 weicht der angefochtene Beschluss auch von den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 14. Mai 1987 (AgrarR 1988, 222), 16. Februar 1954 (RdL 1954, 153) und 5. Februar 1957 (RdL 1957, 96) ab, weil das Beschwerdegericht im Hinblick auf den - verneinten - Schutz des § 7 Abs. 2 HöfeO zu Gunsten des Beteiligten zu 1 fehlerhaft angenommen habe, dass die Erblasserin nach der Testamentserrichtung nicht habe anders letztwillig verfügen können, und weil es einen speziellen Vertrauenstatbestand dahingehend, dass der Beteiligte zu 1 bereits beim Tod der Erblasserin Hoferbe werde, unzutreffend verneint habe.

5. Auf das alles kann eine Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht mit Erfolg gestützt werden. Der Rechtsbeschwerdeführer muss nämlich die von der zum Vergleich herangezogenen und von der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwieweit beide Entscheidungen dieselbe Rechtsfrage verschieden beantworten und dass die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (Senat, BGHZ 89, 149, 151). Daran fehlt es hier. Der Beteiligte zu 1 zeigt nicht einen einzigen von dem Beschwerdegericht aufgestellten Rechtssatz auf, der von - vermeintlich - in den Vergleichsentscheidungen enthaltenen abstrakten Rechtssätzen abweicht. Vielmehr zeigen die Ausführungen in der Rechtsbeschwerdebegründung, dass der Beteiligte zu 1 die angefochtene Entscheidung für fehlerhaft hält. Selbst wenn diese Auffassung zuträfe, wäre die Rechtsbeschwerde nicht statthaft (ständige Senatsrechtsprechung, siehe schon BGHZ 15, 5, 9 f. und Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328). Denn ein Hinweis auf Unterschiede in einzelnen Elementen der Begründung oder der Sachverhaltsdarstellung der miteinander verglichenen Entscheidungen reicht für die Statthaftigkeit einer Abweichungsrechtsbeschwerde ebenso wenig aus wie ein Hinweis auf eine möglicherweise fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall (Senat, Beschl. v. 19. Februar 2004, BLw 24/03, NL-BzAR 2004, 192, 193).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.

Ende der Entscheidung

Zurück