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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.10.1998
Aktenzeichen: BLw 28/98
Rechtsgebiete: LwAnpG


Vorschriften:

LwAnpG § 44 Abs. 1, 6
LwAnpG § 44 Abs. 1, 6

Der Berechtigte kann von dem LPG-Nachfolgeunternehmen Auskunft verlangen, ob und in welchem Umfang in den der Stichtagsbilanz nachfolgenden Bilanzen Wertberichtigungen nach § 36 DMBilG vorgenommen und wann welche Instandhaltungsrückstellungen in der Stichtagsbilanz wozu verbraucht wurden. Einsicht in die Folgebilanzen und Unterlagen kann er nur durch einen Sachverständigen nehmen.

BGH, Beschl. v. 23. Oktober 1998 - BLw 28/98 - OLG Dresden AG Chemnitz


BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BLw 28/98

vom

23. Oktober 1998

in der Landwirtschaftssache

betreffend die Einsicht in Bilanzen und Unterlagen

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 23. Oktober 1998 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel sowie die ehrenamtlichen Richter Gose und Komp

beschlossen:

Auf die Rechtsmittel der Antragsgegnerin werden unter deren Zurückweisung im übrigen der Beschluß des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 21. April 1998 und der Beschluß des Landwirtschaftsgerichts Chemnitz vom 5. November 1997 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben als die Antragsgegnerin verpflichtet wurde, dem Antragsteller die Eröffnungsbilanz zum 1. Juli 1991 sowie die Nachfolgebilanzen bis einschließlich 1994 jeweils mit Prüfberichten, Inventarverzeichnissen sowie etwaigen Wertgutachten vorzulegen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 DM.

Gründe

I.

Der Antragsteller war Mitglied der LPG (T) "W. " M. und kündigte seine Mitgliedschaft mit Schreiben vom 15. August 1990. Die LPG schloß sich mit Wirkung zum 1. Juli 1991 mit zwei weiteren LPGen zur Agrargenossenschaft T. mit LPG-Status zusammen, die mit Wirkung vom 1. Januar 1992 ihre Umwandlung in die Antragsgegnerin beschloß.

Auf entsprechenden Antrag hat das Landwirtschaftsgericht die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Antragsteller zu Händen seines Verfahrensbevollmächtigten Einsicht zu gewähren und Auskunft zu geben durch Vorlage der Bilanz der LPG "W. " M. zum 30. Juni 1991 sowie der Eröffnungsbilanz der Antragsgegnerin zum 1. Juli 1991 sowie der Nachfolgebilanzen nebst Prüfberichten und Inventarverzeichnissen bis 1994. Auf das Rechtsmittel der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht sie verpflichtet, dem Antragsteller die Inventarverzeichnisse und Prüfberichte sowie etwaige Wertgutachten zur Bilanz der LPG (T) "W. " M. zum 30. Juni 1991 sowie die Eröffnungsbilanz der Antragsgegnerin zum 1. Juli 1991 nebst Nachfolgebilanzen bis 1994, jeweils mit Prüfberichten, Inventarverzeichnissen sowie etwaiger Wertgutachten, vorzulegen. Gegen die Verpflichtung zur Vorlage der Bilanzen der Antragsgegnerin mit Unterlagen richtet sich die - zugelassene - Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist begründet.

Zu Recht geht das Beschwerdegericht davon aus, daß der Senat die Frage, ob sich das umfassende Auskunfts- und Einsichtsrecht des ausgeschiedenen Mitglieds (BGHZ 124, 199 = AgrarR 1994, 158 m. Anm. Lohlein, EWiR 1994, 811; ders. AgrarR 1994, 177) über die nach § 44 Abs. 6 LwAnpG maßgebende Stichtagsbilanz und die dazu gehörenden Unterlagen hinaus auch auf Bilanzen der Folgejahre erstreckt, bisher noch nicht entschieden hat. Dies ist nunmehr erforderlich. Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, daß es sich um die Bilanzen des Nachfolgeunternehmens handelt, die für die Ermittlung des abfindungsrelevanten Eigenkapitals nach § 44 Abs. 6 LwAnpG nicht mehr maßgebend sind und eine Fülle von Informationen enthalten, die für Nichtmitglieder des Unternehmens nicht bestimmt sind. Andererseits kann nicht außer acht gelassen werden, daß die Wertansätze der maßgebenden Stichtagsbilanz gemäß § 36 DMBilG in den Folgebilanzen bis 31. Dezember 1994 und in Ausnahmefällen auch darüber hinaus nach oben oder nach unten nachträglich berichtigt werden können und daß die nachfolgenden Bilanzen Aufschluß darüber geben, ob und wann Rückstellungen gemäß § 17 DMBilG in welcher Höhe verbraucht wurden. Beides ist für die Berechnung des dem Mitglied zustehenden Abfindungsanspruchs von Bedeutung. Dies erfordert eine Interessenabwägung, die es ermöglicht, sowohl dem Auskunftsinteresse des Mitglieds als auch dem Geheimhaltungsinteresse des Unternehmens Rechnung zu tragen. Sie führt dazu, dem Mitglied jedenfalls das Recht auf Auskunft über bestimmte Bilanzpositionen zuzubilligen, die für die Ermittlung des Eigenkapitals von Bedeutung sind. Das Nachfolgeunternehmen ist insbesondere verpflichtet, mitzuteilen, ob und in welchem Umfang Wertberichtigungen nach § 36 DMBilG vorgenommen und wann welche Instandhaltungsrückstellungen aus der maßgeblichen Stichtagsbilanz wozu verbraucht wurden. Wird die Auskunft verweigert oder nicht vollständig erteilt, kann das Unternehmen hierzu ggf. durch gerichtliche Entscheidung angehalten werden. Daneben kann in einem gerichtlichen Verfahren auch davon ausgegangen werden, daß es ihm günstige Umstände nicht vorzubringen hat, eine Wertberichtigung nach unten also nicht erfolgt ist und unspezifizierte Rückstellungen gegebenenfalls als freie Rücklagen Eigenkapital ausweisen (Senatsbeschl. v. 23. Oktober 1998, BLw 16/98, zur Veröffentlichung bestimmt). Dasselbe gilt für Instandhaltungsrückstellungen, die nicht innerhalb von drei Monaten, äußerstenfalls innerhalb des Geschäftsjahres, verbraucht wurden (§ 249 Abs. 1 Satz 2, 3 HGB). Sie müssen aufgelöst werden und wirken deshalb kapitalerhöhend (Lohlein, AgrarR 1994, 177, 180). Einsicht in die der Stichtagsbilanz nachfolgenden Bilanzen nebst Prüfberichten, Inventarverzeichnissen sowie Wertgutachten kann der Abfindungsberechtigte dagegen nur durch einen neutralen, zur Verschwiegenheit gegenüber ihm und Dritten verpflichteten Sachverständigen (Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer) verlangen. Dieser muß die Unterlagen daraufhin prüfen, ob und gegebenenfalls welche abfindungsrelevanten Vorgänge sie enthalten, und dem Berechtigten das Ergebnis dieser Prüfung mitteilen.

Nach alledem hat der angefochtene Beschluß im Umfang der Anfechtung keinen Bestand. Die Sache ist aber auch nicht im Sinne einer Abweisung des Antrags entscheidungsreif. Der Antragsteller muß vielmehr Gelegenheit erhalten, sich auf die aufgezeigten rechtlichen Gesichtspunkte einzustellen und gegebenenfalls seinen Antrag umzustellen. Hierzu ist die Sache an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.

Ende der Entscheidung

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