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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.01.2000
Aktenzeichen: BLw 28/99
Rechtsgebiete: LwVG
Vorschriften:
LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4 | |
LwVG § 24 Abs. 1 | |
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 2 | |
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1 | |
LwVG § 44 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
21. Januar 2000
in der Landwirtschaftssache
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 21. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt und Prof. Dr. Krüger - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den auf mündliche Verhandlung vom 3. August 1999 ergangenen Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm - Landwirtschaftssenat - wird auf Kosten des Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Der Beteiligte zu 1 beantragt die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses nach seinem verstorbenen Bruder. Dieser Antrag hat in den Tatsacheninstanzen keinen Erfolg gehabt. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Das Beschwerdegericht hat sie nicht zugelassen (§ 24 Abs. 1 LwVG). Da ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur statthaft, wenn die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG vorlägen (vgl. dazu näher BGHZ 89, 149, 151 ff). Das ist nicht der Fall. Die Rechtsbeschwerde legt einen Abweichungsfall nicht dar. Das Beschwerdegericht hat aus näher festgestellten tatsächlichen Gründen die Wirtschaftsfähigkeit des Beteiligten zu 1 verneint. Dagegen erhebt die Rechtsbeschwerde nur materielle und formelle Rügen, ohne darzulegen, welchen Rechtssatz das Beschwerdegericht aufgestellt haben soll, mit dem es von einem anderen Rechtssatz eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 44 LwVG.
Ende der Entscheidung
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