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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.12.2002
Aktenzeichen: BLw 29/02
Rechtsgebiete: LwVG
Vorschriften:
LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4 | |
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1 | |
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 2 | |
LwVG § 44 | |
LwVG § 45 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
5. Dezember 2002
in der Landwirtschaftssache
betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 5. Dezember 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den undatierten, auf mündliche Verhandlung vom 27. März 2002 ergangenen Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg wird auf Kosten der Antragstellerinnen, die der Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten haben, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 28.123,13 €.
Gründe:
I.
Die Antragstellerinnen machen als Erbeserben von R. W. , der Mitglied der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin war, Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz geltend. Das Landwirtschaftsgericht hat ihrem auf Zahlung von 70.249,84 DM nebst Zinsen gerichteten Antrag in Höhe von 57.002,06 DM nebst Zinsen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Zahlungsverpflichtung nur in Höhe von 1.021,56 € (= 1.998 DM) nebst Zinsen aufrechterhalten. Dagegen richtet sich die - nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde der Antragstellerinnen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor (dazu näher BGHZ 89, 149 ff.). Die Antragstellerinnen machen geltend, der angefochtene Beschluß sei rechtsfehlerhaft. Ein etwaiger Rechtsfehler macht jedoch - für sich genommen - die Rechtsbeschwerde nicht statthaft (st. Senatsrsp., vgl. schon Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328). Soweit die Antragstellerinnen die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde mit einer Abweichung von der Senatsentscheidung vom 1. Juli 1994 (BLw 95/93, AgrarR 1994, 303, 304) zu den Wirksamkeitsvoraussetzungen eines LPG-Austritts begründen wollen, verkennen sie, daß dieser Entscheidung die Regelungen des Musterstatuts der LPG Typ I zugrunde liegen, während der angefochtene Beschluß auf die davon abweichenden Vorschriften des Musterstatuts der LPG/T abstellt. Ein Abweichungsfall kommt daher schon deswegen nicht in Betracht.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Das Gesetz sieht keine Möglichkeit vor, der Verfahrensbevollmächtigten der Rechtsbeschwerdeführerinnen die Kosten des ersichtlich ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche der Antragstellerinnen gegen ihre Verfahrensbevollmächtigte werden hiervon nicht berührt.
Ende der Entscheidung
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