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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.02.2004
Aktenzeichen: BLw 29/03
Rechtsgebiete: LwVG, LwAnpG
Vorschriften:
LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4 | |
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 2 | |
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1 | |
LwVG § 44 | |
LwVG § 45 | |
LwAnpG § 44 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 19. Februar 2004
in der Landwirtschaftssache
betreffend einen Abfindungsanspruch nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 19. Februar 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 28. August 2003 wird auf Kosten des Antragstellers, der der Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 10.992,78 €.
Gründe:
I.
Der Antragsteller verlangt von der Antragsgegnerin die Zahlung einer Abfindung nach § 44 Abs. 1 LwAnpG in Höhe von 10.992,78 €. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - und das sachverständig beratene Oberlandesgericht - Senat für Landwirtschaftssachen - haben den Antrag zurückgewiesen.
Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Antragsgegnerin beantragt, verfolgt der Antragsteller die vollständige Durchsetzung seines Antrags weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Diese sind jedoch nicht dargelegt (vgl. BGHZ 89, 149 ff.).
1. Der Antragsteller zeigt in der Begründung der Rechtsbeschwerde keinen von dem Beschwerdegericht aufgestellten Rechtssatz auf, der von einem in einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder eines anderen Oberlandesgerichts enthaltenen Rechtssatz abweicht.
a) Daß das Beschwerdegericht die für die Ermittlung des abfindungsrelevanten Eigenkapitals von dem Sachverständigen angewendete Bewertungsmethode (modifizierte Zerlegungstaxe) für richtig hält, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats zum Auswahlermessen des Tatrichters (BGHZ 138, 371, 372; 139, 394, 400) und beinhaltet keine Divergenz.
b) Das Beschwerdegericht hat auch keinen abstrakten Rechtssatz aufgestellt, der von dem Senatsbeschluß vom 16. Juni 2000 (BLw 12/99, AgrarR 2001, 21) abweicht, wonach die bilanzierten Werte - als Mindesteigenkapital - der Berechnung des abfindungsrelevanten Eigenkapitals nur dann zugrunde gelegt werden können, wenn keine entgegenstehenden Anhaltspunkte vorhanden sind. Vielmehr ist es zu Recht davon ausgegangen, daß bei Zweifeln der Wert der Vermögensgegenstände unter Heranziehung eines Sachverständigen ermittelt werden muß.
c) Mit seiner Auffassung, daß der Sachverständige mangels abweichender Erkenntnisse nur solche Wirtschaftsgüter bewerten kann, die in der von ihm zu überprüfenden Bilanz erfaßt sind, weicht das Beschwerdegericht auch nicht von dem Senatsbeschluß vom 8. Dezember 1995 (BLw 28/95, BGHZ 131, 260 = AgrarR 1991, 51) ab, weil der Sachverständige nicht die Vollständigkeit der Bilanz zu prüfen, sondern aufgrund der Bilanz das Eigenkapital zu ermitteln hatte.
d) Daß das Beschwerdegericht nicht nachvollziehen kann, weshalb sich aus der Verpachtung eines Technikstützpunkts ein höherer als der von dem Sachverständigen angesetzte Wert ergeben soll, begründet ebenfalls keine Divergenz zu den Senatsbeschlüssen vom 8. Dezember 1995 (BLw 28/95, aaO), 8. Mai 1998 (BLw 18/97, aaO) und 23. Oktober 1998 (BLw 16/98, aaO).
e) Schließlich weicht das Beschwerdegericht mit seiner Auffassung, für eine weitere Amtsermittlung fehle es an ausreichendem Vortrag des Antragstellers, nicht von den Senatsentscheidungen vom 24. November 1993 (BLw 32/93, AgrarR 1994, 159) und 23. Oktober 1998 (BLw 28/98, AgrarR 1999, 60) sowie der Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg vom 23. April 1997 (2 Ww 50/95, OLG-Report Naumburg 1998, 112) ab. Es hat insoweit ebenfalls keinen abstrakten Rechtssatz aufgestellt. Eine die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde begründende Abweichung von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Jena vom 3. Januar 1997 (LwU 1311/95, AgrarR 1998, 287) scheidet schon deshalb aus, weil sie von demselben Gericht, welches auch die angefochtene Entscheidung erlassen hat, stammt.
2. Die Begründung der Rechtsbeschwerde zeigt, daß der Antragsteller in Wahrheit keine Divergenz verfolgt, sondern das von dem Beschwerdegericht eingeholte Sachverständigengutachten und damit die angefochtene Entscheidung nur für rechtsfehlerhaft hält. Darauf kann eine Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG aber nicht gestützt werden. Ob dem Beschwerdegericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, ist für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Belang; denn ein solcher Fehler macht sie - selbst wenn er vorläge, was nicht ersichtlich ist - nicht statthaft (ständige Senatsrechtsprechung, siehe schon BGHZ 15, 5, 9 f. und Senatsbeschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl das Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen, die dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers aus den vielen anderen Verfahren vor dem Senat bekannt sind, eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevollmächtigten die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche des Antragstellers gegen seinen Verfahrensbevollmächtigten wegen Verletzung des Anwaltsvertrages werden hiervon jedoch nicht berührt.
Ende der Entscheidung
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