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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 31.05.2000
Aktenzeichen: BLw 3/00
Rechtsgebiete: LwVG
Vorschriften:
LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4 | |
LwVG § 24 Abs. 1 Satz 1 | |
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1 | |
LwVG § 44 | |
LwVG § 45 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
31. Mai 2000
in der Landwirtschaftssache
betreffend die Zahlung einer Abfindung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 31. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt und Prof. Dr. Krüger - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom 19. November 1999 wird auf Kosten der Antragsteller, die der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten haben, als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 82.205 DM.
Gründe:
I.
Die Antragsteller sind zusammen mit ihrem Bruder K. L. Mitglieder einer ungeteilten Erbengemeinschaft nach ihrer Mutter, mit der sie zusammen zuvor ihren Vater beerbt hatten. Hinsichtlich eines landwirtschaftlichen Betriebs, der von dem Vater und nach dessen Tod von K. L. in der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin bewirtschaftet worden war, machen sie zugunsten der Erbengemeinschaft Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz geltend. Ihren Feststellungsantrag, daß die Erbengemeinschaft in Höhe von 102.757,81 DM an der Antragsgegnerin beteiligt sei, hat das Landwirtschaftsgericht abgewiesen. Die sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgen die Antragsteller ihren bisherigen Antrag weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 LwVG) und ein Fall des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht vorliegt. Die Antragsteller haben keinen Abweichungsfall im Sinne dieser Norm dargelegt (vgl. dazu näher BGHZ 89, 149 ff).
Soweit sie geltend machen, die angefochtene Entscheidung stehe im Gegensatz zu der Auffassung des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung vom 24. November 1993 (BLw 8/93, AgrarR 1994, 160), so verkennen sie, daß das Beschwerdegericht keinen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem Rechtssatz des Bundesgerichtshofs in jener Entscheidung abwiche. Vielmehr hat es sich mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auseinandergesetzt und die eigene Rechtsfindung daran ausgerichtet, ersichtlich in der Annahme, hiervon nicht abzuweichen. Ein dabei nach Auffassung der Antragsteller dem Beschwerdegericht unterlaufener Rechtsfehler führt - für sich genommen - nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde (st. Senatsrechtsprechung, vgl. schon Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).
Da das Beschwerdegericht schon die Sachlegitimation der Antragsteller verneint hat, hat es auch keine die Abweichungsrechtsbeschwerde begründenden Rechtssätze aufgestellt, die den geltend gemachten Anspruch selbst betreffen. Auf die Ausführungen der Rechtsbeschwerde dazu kommt es daher nicht an.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Ende der Entscheidung
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