Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 31.05.2000
Aktenzeichen: BLw 3/00
Rechtsgebiete: LwVG
Vorschriften:
LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4 | |
LwVG § 24 Abs. 1 Satz 1 | |
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1 | |
LwVG § 44 | |
LwVG § 45 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
31. Mai 2000
in der Landwirtschaftssache
betreffend die Zahlung einer Abfindung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 31. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt und Prof. Dr. Krüger - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom 19. November 1999 wird auf Kosten der Antragsteller, die der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten haben, als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 82.205 DM.
Gründe:
I.
Die Antragsteller sind zusammen mit ihrem Bruder K. L. Mitglieder einer ungeteilten Erbengemeinschaft nach ihrer Mutter, mit der sie zusammen zuvor ihren Vater beerbt hatten. Hinsichtlich eines landwirtschaftlichen Betriebs, der von dem Vater und nach dessen Tod von K. L. in der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin bewirtschaftet worden war, machen sie zugunsten der Erbengemeinschaft Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz geltend. Ihren Feststellungsantrag, daß die Erbengemeinschaft in Höhe von 102.757,81 DM an der Antragsgegnerin beteiligt sei, hat das Landwirtschaftsgericht abgewiesen. Die sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgen die Antragsteller ihren bisherigen Antrag weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 LwVG) und ein Fall des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht vorliegt. Die Antragsteller haben keinen Abweichungsfall im Sinne dieser Norm dargelegt (vgl. dazu näher BGHZ 89, 149 ff).
Soweit sie geltend machen, die angefochtene Entscheidung stehe im Gegensatz zu der Auffassung des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung vom 24. November 1993 (BLw 8/93, AgrarR 1994, 160), so verkennen sie, daß das Beschwerdegericht keinen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem Rechtssatz des Bundesgerichtshofs in jener Entscheidung abwiche. Vielmehr hat es sich mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auseinandergesetzt und die eigene Rechtsfindung daran ausgerichtet, ersichtlich in der Annahme, hiervon nicht abzuweichen. Ein dabei nach Auffassung der Antragsteller dem Beschwerdegericht unterlaufener Rechtsfehler führt - für sich genommen - nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde (st. Senatsrechtsprechung, vgl. schon Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).
Da das Beschwerdegericht schon die Sachlegitimation der Antragsteller verneint hat, hat es auch keine die Abweichungsrechtsbeschwerde begründenden Rechtssätze aufgestellt, die den geltend gemachten Anspruch selbst betreffen. Auf die Ausführungen der Rechtsbeschwerde dazu kommt es daher nicht an.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.