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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.09.2001
Aktenzeichen: BLw 3/01
Rechtsgebiete: LwVG
Vorschriften:
LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4 | |
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1 | |
LwVG § 44 | |
LwVG § 45 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
13. September 2001
in der Landwirtschaftssache
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 13. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 7. November 2000 wird auf Kosten des Antragstellers, der dem Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdewert beträgt 869.600 DM.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Hoferbfolge. Der Beteiligte zu 1 hat beantragt, festzustellen, daß die im Verlauf des Verfahrens verstorbene G. H. nicht wirtschaftsfähig gewesen sei, ferner, das ihr erteilte Hofnachfolgezeugnis einzuziehen und seine Hoferbfolge festzustellen. Das Landwirtschaftsgericht hat die Anträge zurückgewiesen. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich seine Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht vorliegt. Der Antragsteller legt keinen Abweichungsfall im Sinne dieser Norm dar (BGHZ 89, 149 ff), sondern beschränkt sich auf Ausführungen, nach denen das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde habe zulassen müssen.
Da die Entscheidung über die Zulassung oder Nichtzulassung einer Rechtsbeschwerde nicht anfechtbar ist, kann die Rechtsbeschwerde nicht auf eine angebliche Fehlerhaftigkeit der Entscheidung des Beschwerdegerichts über die Nichtzulassung gestützt werden (st.Rspr., vgl. Senat, Beschl. v. 12. Februar 1963, V BLw 37/62, RdL 1963, 66; u.v. 3. Mai 1996 - BLw 39/95, NJW 1996, 2229, insoweit in BGHZ 132, 362 ff nicht wiedergegeben).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Das Gesetz sieht keine Möglichkeit vor, den Verfahrensbevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers die Kosten des ersichtlich ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche des Beteiligten zu 1 gegen seine Verfahrensbevollmächtigten werden hiervon nicht berührt.
Ende der Entscheidung
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