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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.05.2003
Aktenzeichen: BLw 3/03
Rechtsgebiete: LwAnpG, LwVG


Vorschriften:

LwAnpG § 44
LwAnpG § 44 Abs. 1
LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4
LwVG § 24
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 2
LwVG § 44
LwVG § 45
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BLw 3/03

vom

8. Mai 2003

in der Landwirtschaftssache

betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 8. Mai 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den undatierten, auf mündliche Verhandlung vom 20. November 2002 ergangenen Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg wird auf Kosten des Antragstellers, der der Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 158.969,45 €.

Gründe:

I.

Der Antragsteller macht als Erbe seiner Mutter wegen des von dieser eingebrachten Bodens und wegen eines Inventarbeitrags Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz in einer Höhe von 158.969,45 € geltend. Das Landwirtschaftsgericht hat in einem Zwischenbeschluß u.a. festgestellt, daß die Antragsgegnerin für die auf § 44 LwAnpG gestützten Ansprüche des Antragstellers passivlegitimiert ist. Das Oberlandesgericht hat den entsprechenden Feststellungsantrag zurückgewiesen. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde begehrt der Antragsteller die Feststellung, daß ihm wegen des von seiner Mutter eingebrachten Inventarbeitrags und Bodens gegen die Antragsgegnerin Ansprüche nach § 44 Abs. 1 LwAnpG zustehen.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen liegen indes, wie die Rechtsbeschwerde selbst einräumt, nicht vor. Soweit sie meint, die Rechtsbeschwerde sei gleichwohl zulässig, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe, verkennt sie, daß § 24 LwVG nicht die Möglichkeit eröffnet, geltend zu machen, daß die Rechtsbeschwerde hätte zugelassen werden müssen. Der Senat ist an die Nichtzulassung durch das Beschwerdegericht gebunden (vgl. Senatsbeschl. v. 12. Februar 1963, V BLw 37/62, RdL 1963, 66 und seither st. Rspr.).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl das Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen - und sogar in Kenntnis dessen - eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, der Verfahrensbevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers die Kosten aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche des Antragstellers gegen seine Verfahrensbevollmächtigte werden hiervon nicht berührt.

Ende der Entscheidung

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