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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.03.2004
Aktenzeichen: BLw 3/04
Rechtsgebiete: LwVG
Vorschriften:
LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4 | |
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 2 | |
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 18. März 2004
in der Landwirtschaftssache
betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 18. März 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom 19. Dezember 2003 wird auf Kosten des Antragstellers, der der Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 3.000 €.
Gründe:
I.
Der Antragsteller will Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz geltend machen. Im Wege des Stufenantrags verlangt er zunächst die Feststellung, daß die Antragsgegnerin nicht Rechtsnachfolgerin der LPG "J. " G. -V. ist. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist erfolglos geblieben.
Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Antragsgegnerin beantragt, verfolgt der Antragsteller seinen Feststellungsantrag weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig (dazu näher BGHZ 89, 149 ff.). Daran fehlt es indes.
1. Der Antragsteller meint zunächst, das Beschwerdegericht sei von der Senatsentscheidung vom 8. Mai 1998 (BLw 39/97, WM 1998, 1650 f.) abgewichen, indem es einen "an sich nichtigen" Umwandlungsakt durch die Eintragung der Antragsgegnerin in das Handelsregister als wirksam ansieht. Das ist jedoch nicht richtig. Die genannte Senatsentscheidung verhält sich nicht zu der hier entscheidenden Frage, ob die Umwandlung einer LPG in eine bei der Beschlußfassung nicht zulässige Rechtsform (hier: GmbH) durch Eintragung in das Handelsregister wirksam wird, wenn im Zeitpunkt der Eintragung diese Rechtsform zulässig ist, sondern betrifft den Fall einer Vermögensübernahme durch Vertrag. Schon aus diesem Grund liegt eine Divergenz nicht vor. Im übrigen folgt die angefochtene Entscheidung der in ihr zitierten Rechtsprechung des Senats.
2. Soweit der Antragsteller meint, das Beschwerdegericht sei auch von den Senatsentscheidungen vom 7. November 1997 (BLw 26/97, WM 1997, 2403 ff.), 5. März 1999 (BLw 57/98, WM 1999, 912 ff.), 26. Oktober 1999 (BLw 20/99, WM 2000, 259 f.) und 27. April 2001 (BLw 21/00) sowie von den in der Rechtsbeschwerdebegründung näher bezeichneten Beschlüssen des Oberlandesgerichts Dresden und des Landgerichts Dresden abgewichen, führt das schon deshalb nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde, weil der Antragsteller keinen abstrakten Rechtssatz in der angefochtenen Entscheidung aufzeigt, der von einem in den Vergleichsentscheidungen enthaltenen Rechtssatz abweicht. Vielmehr hält der Antragsteller die Entscheidung des Beschwerdegerichts in Wahrheit nur für fehlerhaft. Darauf kann eine Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG jedoch nicht gestützt werden; ob dem Beschwerdegericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, ist für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Belang, denn ein solcher Fehler macht - für sich genommen - sie nicht statthaft (ständige Senatsrechtsprechung, siehe schon BGHZ 15, 5, 9 f. und Senatsbeschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl das Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers aus anderen Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Senat bekannten gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers die Kosten aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche des Antragstellers gegen seinen Verfahrensbevollmächtigten werden hiervon jedoch nicht berührt.
Ende der Entscheidung
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