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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.10.1999
Aktenzeichen: BLw 3/99
Rechtsgebiete: BGB, HGB


Vorschriften:

BGB § 305
HGB § 15 Abs. 3
HGB § 25 Abs. 3
BGB § 305; HGB § 15 Abs. 3 und § 25 Abs. 3

Ist eine Nachfolgegesellschaft mangels wirksamer Umwandlung nicht Rechtsnachfolgerin einer LPG geworden, verteidigt sie aber die Wirksamkeit der Umwandlung, so folgt daraus weder ein Schuldbeitritt zur LPG i.L. noch eine Haftung nach § 15 Abs. 3 oder § 25 Abs. 3 HGB.

BGH, Beschl. v. 26. Oktober 1999 - BLw 3/99 - OLG Dresden AG Oschatz


BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BLw 3/99

vom

26. Oktober 1999

in der Landwirtschaftssache

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 26. Oktober 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt und Prof. Dr. Krüger sowie die ehrenamtlichen Richter Kreye und Dahm

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Dresden - Landwirtschaftssenat - vom 23. Februar 1999 wird auf Kosten des Antragstellers, der den Antragsgegnerinnen ihre eventuellen außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 318.206,99 DM.

Gründe:

I.

Der Vater des Antragstellers brachte 1956 seinen landwirtschaftlichen Betrieb in die LPG "F. S. " ein und überließ ihr die zur Hofstelle gehörenden Gebäude. Diese LPG ging später durch Zusammenschluß in der LPG "Fr. " G. (künftig nur: LPG) auf. Zwischen dieser LPG und dem Vater des Antragstellers wurde am 8. November 1982 hinsichtlich der überlassenen Gebäude ein Nutzungsvertrag geschlossen, in dem die LPG die Pflege und Unterhaltung der genutzten Baulichkeiten und Anlagen übernahm (§ 4 des Vertrages). Im Falle einvernehmlicher Beendigung der genossenschaftlichen Nutzung sollte ein Ausgleichsanspruch für Wertminderung infolge unterlassener Werterhaltung sowie für Werterhöhungen durch Erweiterungs- und Erhaltungsmaßnahmen bestehen und eine gegenseitige Abrechnung erfolgen (§ 5 des Vertrages).

Die LPG war zusammen mit anderen LPGen Trägerbetrieb einer K. Ga. , aus der ab 1. März 1978 die LPG (P) Ga. hervorging. Der Vater des Antragstellers setzte seine Mitgliedschaft in der LPG (T) "Fr. " G. (= als Liquidationsgesellschaft nun die Antragsgegnerin zu 1) fort. Am 19. Februar 1991 beschlossen in einer gemeinsamen Mitgliedervollversammlung die Mitglieder der LPGen (P) Ga. , (T) G. und (T) M. mit den Stimmen von mehr als 2/3 der Mitglieder einen "Teilungsplan" sowie eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung. Danach sollte ab 1. April 1991 das jeweilige Vermögen der beteiligten LPGen ohne Abwicklung als Gesamtheit auf die zu gründende Antragsgegnerin zu 2 übergehen. Am 28. März 1991 gründeten 16 ehemalige Mitglieder der LPGen die Antragsgegnerin zu 2 und vereinbarten im Gesellschaftsvertrag diejenigen weiteren Mitglieder der ehemaligen LPGen, deren Mitgliedschaft am 30. Juni 1990 noch bestand, als Kommanditisten aufzunehmen. Sie sollten ihre Kapitalanteile durch Einlagen mit ihrem Anteil bei den ehemaligen LPGen erbringen. Die Antragsgegnerin zu 2 wurde am 23. Januar 1992 in das Handelsregister eingetragen mit dem Zusatz: Kommanditgesellschaft durch Übertragung des Vermögens der ... (genannten LPGen) unter Auflösung ohne Abwicklung".

Mit Schreiben vom 9. Oktober 1991 (Zugang 14. Oktober 1991) an die Agrargenossenschaft Ga. erklärte der Vater des Klägers, er kündige den Pachtvertrag und seine Mitgliedschaft zum 1. Januar 1992 und forderte sein gesamtes Grundstück zurück. Er verstarb am 12. Oktober 1992 und wurde von seiner Ehefrau und dem Antragsteller beerbt.

Der Antragsteller behauptet, die Antragsgegnerinnen zu 1 und 2 hätten pflichtwidrig Instandhaltungs- und Werterhaltungsmaßnahmen an den übergebenen Gebäuden unterlassen und hat zuletzt beantragt, die Antragsgegnerinnen samtverbindlich zur Zahlung von 318.206,99 DM nebst Zinsen an sich und seine Mutter zu verpflichten.

Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag gegen die Antragsgegnerin zu 1 als unzulässig, gegen die Antragsgegnerin zu 2 als unbegründet zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers blieb ohne Erfolg. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Zahlungsantrag weiter.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde in Richtung gegen die Antragsgegnerin zu 1 ist unzulässig.

Das Beschwerdegericht hält die sofortige Beschwerde des Antragstellers zwar für zulässig, hat aber die Auffassung des Landwirtschaftsgerichts übernommen, es fehle in Richtung gegen die in unerkannter Liquidation befindliche Antragsgegnerin zu 1 bereits an einem zulässigen Antrag, weil deren gesetzliche Vertreter nicht benannt seien.

Das Landwirtschaftsgericht hat die Rechtsbeschwerde zwar uneingeschränkt zugelassen (§ 24 Abs. 1 LwVG). Dies allein reicht jedoch für deren Zulässigkeit in Richtung gegen die Antragsgegnerin zu 1 nicht aus. Auch zugelassene Rechtsbeschwerden müssen die gesetzlichen Formerfordernisse erfüllen, insbesondere begründet werden (§§ 26 Abs. 2, 27 LwVG). Hieran fehlt es in Richtung gegen die Antragsgegnerin zu 1. Die Rechtsbeschwerdebegründung beschäftigt sich ausschließlich mit dem geltend gemachten Anspruch in Richtung gegen die Antragsgegnerin zu 2 und versucht darzulegen, warum das Beschwerdegericht deren Zahlungsverpflichtung zu Unrecht verneint habe. Sie geht mit keinem Wort auf die Abweisung des Antrags in Richtung gegen die Antragsgegnerin zu 1 ein. Eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluß auch zu diesem Punkt wäre jedoch erforderlich gewesen. Insoweit besteht kein Unterschied zum notwendigen Inhalt einer Revisionsbegründung (vgl. Senatsbeschl. v. 28. April 1995, BLw 10/94, BGHR LwVG § 26 Abs. 2, Begründung 3). Da die Abweisung des Antrags in Richtung gegen die beiden Antragsgegnerinnen nicht auf einem einheitlichen, allen Ansprüchen gemeinsamen Rechtsgrund beruht, hätte sich die Rechtsbeschwerde auch mit allen Teilen des angefochtenen Beschlusses befassen müssen, dessen Aufhebung sie nach ihren Anträgen erstrebt (vgl. auch BGH, Urt. v. 25. Januar 1990, IX ZR 89/89, NJW 1990, 1184 und v. 29. November 1990, I ZR 45/89, NJW 1991, 1683, 1684).

2. Im übrigen ist die Rechtsbeschwerde unbegründet.

a) Das Beschwerdegericht verneint die Passivlegitimation der Antragsgegnerin zu 2. Diese sei nicht Rechtsnachfolgerin der LPG geworden, weil die beabsichtigte Umwandlung wirkungslos gewesen und auch durch die Eintragung im Handelsregister nicht geheilt worden sei. Auch diese Ausführungen greift die Rechtsbeschwerde nicht an. Einer Prüfung insoweit wäre dieser Teil des angefochtenen Beschlusses aber nur zugänglich, wenn der Antragsteller hierzu eine entsprechende Beschwerdebegründung vorgetragen hätte, denn insoweit geht es um einen eigenständigen prozessualen Anspruch, nämlich die vertragliche Haftung kraft Universalsukzession (vgl. auch BGH, Urt. v. 28. November 1990, I ZR 45/89, NJW 1991, 1683, 1684).

b) Soweit der Antragsteller erstmals mit der Rechtsbeschwerde geltend macht, die Antragsgegnerin zu 2 sei dem Pachtvertrag mit dem Vater des Antragstellers "beigetreten und habe die Rechtspflichten daraus übernommen", fehlt es dazu an tatsächlichen Feststellungen und auch an entsprechendem Vortrag des Antragstellers, den insoweit auch eine entsprechende Informationslast trifft, weil es sich vorliegend um ein sog. echtes Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt. Ohne entsprechenden Vortrag mußte das Beschwerdegericht auch nach § 12 FGG nicht allen denkbaren Fallgestaltungen nachgehen (vgl. BGH, Beschl. v. 9. Dezember 1991, NotZ 19/90 und Senatsbeschl. v. 9. Juni 1993, BLw 44/92, BGHR FGG § 12, Amtsermittlung 1und 2). Die Rechtsbeschwerde vermag aber nicht aufzuzeigen, daß der Antragsteller in tatsächlicher Hinsicht zu einem Schuldbeitritt der Antragsgegnerin zu 2 etwas vorgetragen hätte. Aus der Tatsache, daß die Antragsgegnerin zu 2 selbst von einer Rechtsnachfolge nach der LPG ausging, folgt keineswegs zwingend ihr Angebot zum Schuldbeitritt, zumal nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts der Vater des Antragstellers den Nutzungsvertrag bereits gekündigt hatte (zum 1. Januar 1992) als die Umstrukturierung am 19. Februar 1991 beschlossen wurde.

c) Rechtsfehlerfrei verneint das Berufungsgericht eine Rechtsscheinhaftung der Antragsgegnerin zu 2 nach § 15 Abs. 3 HGB. § 15 HGB will das rechtsgeschäftliche Vertrauen in das Register schützen. Ein Dritter kann sich deshalb auf den Schutz dieser Bestimmung nur berufen, soweit er eine Rechtsposition geltend macht, die er aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Betätigung im Vertrauen auf die registerliche Verlautbarung erlangt hat (vgl. Senatsbeschl. v. 3. Mai 1990, BLw 54/95, AgrarR 1996, 291, 292). Für den vertraglichen Anspruch auf der Grundlage des Nutzungsvertrags vom 8. November 1992 ist dies ersichtlich nicht der Fall.

d) Ebensowenig kommt, entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde, eine Haftung der Antragsgegnerin zu 2 nach § 25 Abs. 3 HGB in Betracht. Insoweit fehlt es an allen Voraussetzungen. Die Antragsgegnerin zu 2 ist weder Erwerber eines Handelsgeschäfts noch liegt ein besonderer Verpflichtungsgrund vor, den sie in handelsüblicher Weise bekannt gemacht hätte. Daß die Antragsgegnerin zu 2 zu Unrecht die Auffassung vertrat, sie sei Rechtsnachfolgerin der LPG, begründet nicht ihre Haftung nach § 25 Abs. 3 HGB.

3. Verfehlt sind schließlich die Bedenken der Rechtsbeschwerde gegen die Kostenentscheidung des Beschwerdegerichts nach § 45 Abs. 1 Satz 2 LwVG. Entscheidend hierfür ist allein, daß die sofortige Beschwerde des Antragstellers unbegründet war. Unerheblich ist dagegen, daß das Beschwerdegericht selbst von einem möglichen Verfahrensverstoß des Landwirtschaftsgerichts ausging, eine eigene Sachentscheidung aber für sachdienlich hielt.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.

Ende der Entscheidung

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