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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.11.2001
Aktenzeichen: BLw 30/01
Rechtsgebiete: LwAnpG, LwVG
Vorschriften:
LwAnpG § 44 | |
LwVG § 44 | |
LwVG § 45 | |
LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4 | |
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 2 | |
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
9. November 2001
in der Landwirtschaftssache
betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 9. November 2001 durch die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 21. Juni 2001 wird auf Kosten des Antragstellers, der der Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 14.945,70 DM.
Gründe:
I.
Der Antragsteller macht wegen seiner Mitgliedschaft in der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin Abfindungsansprüche nach § 44 LwAnpG geltend. Aufgrund einer Abfindungsvereinbarung vom 30. Juni 1996 zahlte die Antragsgegnerin insgesamt 12.785,52 DM an den Antragsteller, der sich darüber hinausgehender Ansprüche in Höhe von 16.202 DM nebst Zinsen berühmt. Das Landwirtschaftsgericht hat ihm 1.256,30 DM zugesprochen und den weitergehenden Antrag abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde zurückgewiesen. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Zahlungsantrag in Höhe des nicht zuerkannten Betrages weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen, die der Antragsteller verkennt (dazu näher BGHZ 89, 149 ff), liegen jedoch nicht vor.
1. Soweit der Antragsteller geltend macht, das Beschwerdegericht sei von der Senatsentscheidung vom 16. Juni 2000, BLw 19/99, WM 2000, 1762, in mehrfacher Hinsicht abgewichen, übersieht er, daß das Beschwerdegericht keine der dortigen Entscheidung entgegenstehende Rechtssätze aufgestellt hat. Im Gegenteil, die angefochtene Entscheidung orientiert sich an diesem Senatsbeschluß und sieht sich hiermit im Einklang. Ob dem Beschwerdegericht dabei - wie der Antragsteller meint - ein Rechtsfehler unterlaufen ist, ist für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Belang. Ein solcher Fehler macht - für sich genommen - die Rechtsbeschwerde nicht statthaft (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. schon Beschluß vom 1. Juni 1977, V BLw 1/77, Agrarrecht 1977, 327, 328).
2. Soweit sich der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht wendet, verkennt er, daß das Gesetz eine Nichtzulassungsbeschwerde im vorliegenden Verfahren nicht kennt. Der Senat ist vielmehr daran gebunden, daß das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (vgl. Senatsbeschluß vom 12. Februar 1963, V BLw 37/62, RDL 1963, 66 und seither st.Rspr.).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Das Gesetz sieht keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers die Kosten des ersichtlich ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche des Beteiligten zu 1 gegen seinen Verfahrensbevollmächtigten werden hiervon nicht berührt.
Ende der Entscheidung
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