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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.11.2001
Aktenzeichen: BLw 31/01
Rechtsgebiete: LwVG
Vorschriften:
LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4 | |
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 2 | |
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1 | |
LwVG § 44 | |
LwVG § 45 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 9. November 2001
in der Landwirtschaftssache
betreffend Ansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
Beteiligte:
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 9. November 2001 durch die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. Juli 2001 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 100.000 DM.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist der Auffassung, ihm stünden Ansprüche aus der Liquidation der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft zu, deren Mitglied er war. Zur Klärung der Frage, ob diese Ansprüche gegen die - möglicherweise fortbestehende - LPG oder die durch Sachgründung entstandene Antragsgegnerin zu richten sind, hat er u.a. die Feststellung beantragt, daß die Antragsgegnerin das Vermögen der LPG nicht wirksam übernommen hat. Das Landwirtschaftsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihren Abweisungsantrag weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG ) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor (dazu näher BGHZ 89, 149 ff).
Die Antragsgegnerin macht zur Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde allein geltend, das Oberlandesgericht habe das Rechtsmittel wegen grundsätzlicher Bedeutung zulassen müssen. Sie verkennt, daß hierauf eine Rechtsbeschwerde nicht gestützt werden kann. Der Senat ist an die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht gebunden (vgl. Senatsbeschluß vom 12. Februar 1963, V BLw 37/62, RdL 1963, 66, und seither ständige Rechtsprechung). Eine Nichtzulassungsbeschwerde sieht das Gesetz im vorliegenden Verfahren nicht vor.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Das Gesetz sieht keine Möglichkeit vor, den Verfahrensbevollmächtigten der Rechtsbeschwerdeführerin die Kosten des ersichtlich ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche der Beteiligten zu 1 gegen ihre Verfahrensbevollmächtigten werden hiervon nicht berührt.
Ende der Entscheidung
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