Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.10.1998
Aktenzeichen: BLw 31/98
Rechtsgebiete: LwVG
Vorschriften:
LwVG § 24 Abs. 1 | |
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1 | |
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 2 | |
LwVG § 44 | |
LwVG § 45 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
22. Oktober 1998
in der Landwirtschaftssache
betreffend Abfindungsansprüche nach dem LwAnpG
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 22. Oktober 1998 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Thüringer Oberlandesgerichts - Senat für Landwirtschaftssachen - vom 30. April 1998 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1, die der Beteiligten zu 2 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 181.716,98 DM.
Gründe:
I.
Das Oberlandesgericht hat die Beteiligte zu 1 verpflichtet, eine Abfindung von 181.716,98 DM nebst Zinsen zu zahlen, die Rechtsbeschwerde aber nicht zugelassen. Dagegen richtet sich das als "Nichtzulassungsbeschwerde" bezeichnete Rechtsmittel der Beteiligten zu 1.
II.
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 ist unstatthaft.
1. Das Oberlandesgericht hat sie nicht zugelassen (§ 24 Abs. 1 LwVG). Diese Entscheidung ist für den Senat bindend und kann nicht mit der Begründung angefochten werden, es hätte eine Zulassung stattfinden müssen (vgl. Senatsbeschl. v. 12. Februar 1963, V BLw 37/62, RdL 1963, 66 und seither in st. Rspr.).
2. Da ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 nur unter den Voraussetzungen von § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG (vgl. dazu näher BGHZ 89, 149, 151) statthaft. Diese liegen ebenfalls nicht vor. Die Rechtsbeschwerdeführerin bezeichnet in der Beschwerdebegründung nicht eine Vergleichsentscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG genannten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Beschwerdegericht abgewichen sein soll. Die in der Beschwerdebegründung erhobenen Rügen formeller und materieller Art könnten erst geprüft werden, wenn die Rechtsbeschwerde zulässig wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 LwVG. Eine Möglichkeit dem Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin die Kosten des ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen, sieht das Gesetz nicht vor.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.