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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.10.1998
Aktenzeichen: BLw 32/98
Rechtsgebiete: LwVG, ZPO
Vorschriften:
LwVG § 31 | |
LwVG § 44 | |
LwVG § 45 | |
ZPO § 567 Abs. 4 Satz 1 | |
ZPO § 567 Abs. 4 Satz 2 | |
ZPO § 793 Abs. 2 | |
ZPO § 888 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
22. Oktober 1998
in der Landwirtschaftssache
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 22. Oktober 1998 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Naumburg, Senat für Landwirtschaftssachen, vom 7. Mai 1998 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin, die der Beschwerdegegnerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 2.000 DM.
Gründe
I.
Das Landwirtschaftsgericht hat der Schuldnerin mit rechtskräftigem Beschluß vom 13. Dezember 1995 aufgegeben, der Gläubigerin Einsicht in alle maßgeblichen Unterlagen zu gewähren, die für die Errechnung ihres Abfindungsanspruchs relevant sind, ihr insoweit alle notwendigen Auskünfte zu erteilen und den Abfindungsanspruch zu errechnen und nachvollziehbar darzustellen. Es hat auf entsprechenden Antrag der Gläubigerin mit Beschluß vom 10. März 1998 ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 DM festgesetzt. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich ihre Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Es geht um eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung, nämlich die Festsetzung von Zwangsgeld zur Erzwingung einer unvertretbaren Handlung (§ 31 LwVG i.V.m. § 888 ZPO). Insoweit sind in vollem Umfang die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung anzuwenden, d.h. daß sich auch die Zulässigkeit von Rechtsmitteln nach den Vorschriften des 8. Buches der Zivilprozeßordnung richtet, weil ausdrückliche Bestimmungen des LwVG und des FGG hierzu fehlen (vgl. Barnstedt/Steffen, LwVG, 5. Aufl., § 31 Rdn. 5). Damit endet auch der Instanzenzug beim Oberlandesgericht (§ 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO), weil die Ausnahmen von § 567 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht vorliegen und ein Fall von § 793 Abs. 2 ZPO nicht gegeben ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 LwVG. Eine Möglichkeit, dem Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin die Kosten des ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen, sieht das Gesetz nicht vor.
Ende der Entscheidung
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