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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.04.2002
Aktenzeichen: BLw 33/01
Rechtsgebiete: LwVG, ZPO, HöfeVfO


Vorschriften:

LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4
ZPO § 78b Abs. 1
HöfeVfO § 12
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BLw 33/01

vom

11. April 2002

in der Landwirtschaftssache

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 11. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Beteiligten zu 1, ihr nach § 78b Abs. 1 ZPO einen Rechtsanwalt (Notanwalt) beizuordnen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1 und 2 haben mit Schriftsatz vom 1. März 2000 einen "Antrag gemäß § 12 HöfeVfO auf Abänderung der Entscheidung des Verfahrens 10 Lw " AG B. gestellt. Im Laufe des Verfahrens ist mit Beschluß vom 6. Oktober 2000 für die Beteiligte zu 1 eine Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt u.a. mit dem Aufgabenkreis "gerichtliche Auseinandersetzungen" eingerichtet worden. Der Betreuer hat sodann die Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf den von ihm anderweitig gestellten Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der in dem Verfahren 10 Lw AG B. ergangenen Beschlüsse beantragt.

Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Antrag vom 1. März 2000 als unzulässig verworfen und dem Aussetzungsantrag nicht stattgegeben. Die sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht - Senat für Landwirtschaftssachen - ebenso zurückgewiesen wie den erneuten Aussetzungsantrag. Dagegen hat die Beteiligte zu 1, vertreten durch den Betreuer, Rechtsbeschwerde - bisher ohne Begründung - eingelegt.

Nunmehr beantragt die Beteiligte zu 1 die Bestellung eines Notanwalts (§ 78b Abs. 1 ZPO), weil sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden habe.

II.

Der Antrag ist nicht zulässig, weil die Beteiligte zu 1 nicht prozeßfähig ist. Ob sie geschäftsunfähig ist oder nicht, braucht nicht entschieden zu werden. Falls sie geschäftsunfähig sein sollte, wäre sie von vornherein nicht prozeßfähig. An der Prozeßfähigkeit fehlte es jedoch auch dann, wenn die Beteiligte zu 1 geschäftsfähig wäre. Zwar bleiben geschäftsfähige Betreute trotz Bestellung eines Betreuers grundsätzlich prozeßfähig; sie können selbständig klagen und verklagt werden. Eine Ausnahme gilt jedoch bei der Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 Abs. 1 BGB): Im Aufgabenkreis des Betreuers und des Vorbehalts ist der Betreute einem partiell beschränkt Geschäftsfähigen (§§ 106 ff BGB) gleichgestellt und deswegen insoweit prozeßunfähig (MünchKomm-ZPO/Lindacher, 2. Aufl., §§ 51, 52 Rdn. 14; Musielak/Weth, ZPO, 2. Aufl., § 52 Rdn. 4; Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 52 Rdn. 8).

Da die Beteiligte zu 1 insoweit, als es um ihren Antrag auf Bestellung eines Notanwalts geht, nicht von ihrem Betreuer vertreten wird, für dessen Genehmigung des Antrags nichts ersichtlich ist und es in dem Rechtsbeschwerdeverfahren auch nicht um die Frage ihrer Geschäftsfähigkeit geht (vgl. zur eventuellen Zulässigkeit des Antrags in einem solchen Fall BGHZ 143, 122, 127), fehlt es ihr an der erforderlichen Prozeßfähigkeit. Das macht den Antrag unwirksam mit der Folge, daß er als unzulässig zurückzuweisen ist.

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