Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.03.2005
Aktenzeichen: BLw 33/04
Rechtsgebiete: HöfeO, LwVG


Vorschriften:

HöfeO § 13
HöfeO § 13 Abs. 1
HöfeO § 13 Abs. 1 Satz 2
LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 2
LwVG § 44
LwVG § 45
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BLw 33/04

vom 3. März 2005

in der Landwirtschaftssache

betreffend Nachabfindungsansprüche nach § 13 HöfeO

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 3. März 2005 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 8. Juli 2004 wird auf Kosten des Antragstellers, der dem Antragsgegner auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 18.394,10 €.

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist zusammen mit seinen Brüdern und seiner Schwester Miterbe seiner verstorbenen Mutter. Zum Nachlaß gehört ein Hof im Sinne der Höfeordnung (Hof S. ); Hoferbin ist die Schwester des Antragstellers geworden. Sie übertrug den Hof im Wege der vorweggenommenen Erbfolge an den Antragsgegner. Dieser war bereits Eigentümer eines anderen Hofes (Hof Z. ). Beide Höfe wurden später auf Antrag des Antragsgegners grundbuchmäßig zusammengeführt.

In den Jahren 1999 und 2000 veräußerte der Antragsgegner mehrere zu dem Hof S. gehörende Grundstücke für 172.554,02 DM. In denselben Jahren erwarb er zwei landwirtschaftlich genutzte Grundstücke für 173.816,50 DM; diese wurden im Grundbuch dem Hof Z. zugeschrieben.

Wegen der Grundstücksveräußerungen hat der Antragsteller von dem Antragsgegner die Zahlung einer Nachabfindung von 37.694,74 DM verlangt. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist nur zu einem geringen Teil erfolgreich gewesen; das Oberlandesgericht - Senat für Landwirtschaftssachen - hat den Antragsgegner zur Zahlung von 878,91 € nebst Zinsen verpflichtet.

Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung der Antragsgegner beantragt, verfolgt der Antragsteller seinen Antrag weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.

Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es jedoch.

1. Es kann dahingestellt bleiben, ob die angefochtene Entscheidung auf den von dem Antragsteller in seiner Rechtsbeschwerdebegründung wiedergegebenen abstrakten Rechtssätzen beruht. Selbst wenn das so wäre und darin eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Nachabfindungsansprüchen der weichenden Erben nach § 13 HöfeO a.F. (Senat, Beschluß v. 23. Februar 1973, V BLw 20/72, AgrarR 1973, 153) läge, führte das nicht zu einer Divergenz im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG. Denn diese Rechtsprechung ist für die heutige Rechtslage nicht mehr maßgeblich. Nach § 13 HöfeO a.F. war die Abfindungsergänzungspflicht nur ausgeschlossen, wenn gleichwertige Grundstücke für den ererbten Hof hinzuerworben wurden. Diese Beschränkung des abfindungsfreien Ersatzerwerbs enthält die seit 1976 geltende Fassung des § 13 HöfeO nicht mehr.

2. Die angefochtene Entscheidung weicht auch nicht von dem Beschluß des Oberlandesgerichts Celle vom 28. Mai 1984 (AgrarR 1984, 219) ab. Zum einen geht es darin - entgegen der Auffassung des Antragstellers - nicht - wie hier - um den ungeschmälerten Erhalt des landwirtschaftlichen Betriebs, sondern um die Minderung der Substanz eines zu dem Hof gehörenden Nutzungsrechts. Deshalb ist schon fraglich, ob die beiden Entscheidungen vergleichbar sind. Das kann indes dahingestellt bleiben, denn zum anderen fehlt es in dem der Vergleichsentscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt an dem hier gegebenen Merkmal einer Ersatzbeschaffung. Das ist der entscheidende Unterschied, an dem die Vergleichbarkeit scheitert.

3. Auch von dem Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. Juni 1989 (AgrarR 1990, 48) weicht die angefochtene Entscheidung nicht ab. Der darin enthaltene Rechtssatz, daß die seit 1976 geltende Höfeordnung die Benachteiligung der weichenden Miterben nur noch hinnehmen will, wenn das zum Erhalt des Hofes in der Hand des Hoferben geboten ist, betrifft ausschließlich den Fall, daß der Erbe den Hof einer landwirtschaftsfremden Nutzung zuführt (§ 13 Abs. 4 b HöfeO), nicht aber den hier gegebenen Fall der Veräußerung von Hofgrundstücken mit anschließender Ersatzbeschaffung. Deshalb fehlt es wiederum an der Vergleichbarkeit der beiden Entscheidungen. Im übrigen hat das Beschwerdegericht keinen Rechtssatz aufgestellt, der von dem in der Vergleichsentscheidung enthaltenen Rechtssatz abweicht.

4. Das Beschwerdegericht ist auch nicht von dem Senatsbeschluß vom 19. Juli 1991 (AgrarR 1992, 79) abgewichen. Es hat keinen abstrakten Rechtssatz aufgestellt, der von dem in der Senatsentscheidung enthaltenen Rechtssatz abweicht, daß die Höfeordnung die ungeteilte Erhaltung des Hofes im Erbgang sicherstellen will, um dem Hoferben die Fortführung der Bewirtschaftung zu ermöglichen. Damit ist - entgegen der Auffassung des Antragstellers - nichts zu dem Entstehen von Nachabfindungsansprüchen nach § 13 Abs. 1 HöfeO gesagt.

5. Aus demselben Grund weicht der angefochtene Beschluß auch nicht von dem Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. März 1987 (AgrarR 1988, 21) ab, in welchem ebenfalls lediglich die Besserstellung des Hoferben gegenüber den anderen Erben beim Erbfall begründet wird.

6. Die von dem Antragsteller angenommene Abweichung von dem Beschluß des Oberlandesgerichts Celle vom 18. November 1991 (AgrarR 1992, 114) besteht mangels Vergleichbarkeit mit der angefochtenen Entscheidung nicht, weil sich dort die hier vorliegende Problematik nicht gestellt hat, daß der ererbte Hof mit einem anderen Hof des Erben zusammengeführt worden ist und die erworbenen Ersatzgrundstücke von diesem Hof aus bewirtschaftet werden. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß entgegen der in diesem Zusammenhang vertretenen Auffassung des Antragstellers die von dem Beschwerdegericht vertretene Rechtsansicht, daß Ersatzgrundstücke auch einem anderen als dem ererbten Hof zugeführt werden können und damit einen Nachabfindungsanspruch ausschließen, auch in der Literatur (Hötzel in: Faßbender/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo, HöfeO, 3. Aufl., § 13 Rdn. 28) vertreten wird.

7. Von dem Senatsbeschluß vom 24. April 1986 (BLw 9/85, RdL 1986, 293) weicht die angefochtene Entscheidung ebenfalls nicht ab. Die Rechtsansicht des Beschwerdegerichts steht nicht in Widerspruch zu dem die Senatsentscheidung tragenden Rechtssatz, daß § 13 HöfeO bezweckt, bei Wegfall des eine Privilegierung des Hoferben rechtfertigenden Grundes die Miterben an dem von dem Hoferben erzielten Gewinn teilhaben zu lassen. Vielmehr legt der Antragsteller diesen Rechtssatz anders aus als das Beschwerdegericht, nämlich ohne Berücksichtigung des Wortlauts von § 13 Abs. 1 Satz 2 HöfeO.

8. Schließlich weicht die angefochtene Entscheidung auch nicht von dem Beschluß des Oberlandesgerichts Celle vom 15. Juni 1987 (AgrarR 1988, 77) ab. Zum einen geht es darin nicht - wie hier - um die Frage, ob nach der Zusammenführung der beiden Höfe des Antragsgegners nur noch ein einheitlicher Hof vorhanden ist. Zum anderen stellt sich die dort angesprochene Frage der Bewertung verschiedener Teile eines landwirtschaftlichen Betriebs hier nicht. Damit fehlt es an der Vergleichbarkeit der beiden Entscheidungen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.

Ende der Entscheidung

Zurück